Welche Leistungen bietet die gesetzliche Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung stellt Leistungen sowohl für der Pflegebedürftigen zur Verfügung, als auch können Personen, die die Pflege eines Pflegebedürftigen übernommen haben, eigene Ansprüche an die Pflegeversicherung stellen.

Ansprüche des Pflegebedürftigen

Der Pflegebedürftige hat zunächst einen Anspruch auf die Versorgung mit so genannten Pflegehilfsmitteln, § 40 Abs. 1 SGB XI. Dieser Anspruch besteht losgelöst von der Pflegestufe, in der sich der Betroffene befindet.

Pflegehilfsmittel sind nach Gesetzesdefinition jegliche Hilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen oder dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel spezielle Pflegebetten, Waschsysteme, Hausnotrufsysteme oder Lagerungsrollen sein.

Was aus Sicht der Spitzenverbände der Pflegekasse zu den Pflegehilfsmitteln zählt, wurde in einem Pflegehilfsmittelverzeichnis niedergelegt. Letzteres ist für die Versicherten aber grundsätzlich unverbindlich, d.h. wenn sich ein bestimmtes Hilfsmittel nicht in dem vorgenannten Verzeichnis wieder findet, bedeutet es nicht, dass der Pflegebedürftige hierauf keinen Anspruch hat.

Zu Pflegehilfsmitteln können sowohl individuell für den einzelnen Betroffenen angefertigte Gegenstände als auch solche, die massenhaft produziert werden, zählen.

Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Mundschutz, Schutzschürzen oder Einmalhandschuhe) darf die Pflegekasse monatlich nicht mehr als 31 Euro übernehmen.

Technische Pflegehilfsmittel sollen Pflegebedürftigen vorzugsweise auf Leihbasis zur Verfügung gestellt werden.

Für Volljährige Pflegebedürftige sieht das Gesetz eine Zuzahlungspflicht in Höhe von maximal 25 Euro je Pflegehilfsmittel vor. Zur Vermeidung von Härten kann von dieser Eigenbeteiligung jedoch in begründeten Fällen abgesehen werden.

Mittel, die zum täglichen Lebensbedarf gehören (z.B. Körperpflegemittel, Reinigungsmittel) scheiden als Pflegehilfsmittel hingegen aus.

Ein Anspruch gegen die Pflegeversicherung auf Leistung von Pflegehilfsmitteln scheidet ebenfalls aus, soweit die Hilfsmittel nicht im Falle einer Krankheit oder einer Behinderung von der Krankenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung zur Verfügung gestellt werden. Die Pflegeversicherung stellt in diesen Fällen also nur subsidiär Leistungen zur Verfügung. Die Frage, welcher Sozialversicherungsträger am Ende einstandspflichtig ist, wird nach der Zweckbestimmung des Hilfsmittels entschieden.

Weiter gewähren die Kassen im Einzelfall Zuschüsse für Maßnahmen, mit denen der Pflegebedürftige sein individuelles Wohnumfeld verbessern kann. Wenn beispielsweise durch technische Hilfen die Pflege ermöglicht oder auch nur erleichtert wird, dann haben Betroffene einen Anspruch in Höhe von maximal 2557 Euro je Maßnahme gegen die Pflegekasse. Zu denken wäre hier beispielsweise an einen behindertengerechten Umbau des Bades oder eine rollstuhlgerechte Verbreiterung von Zimmertüren.

Pflegebedürftige haben schließlich Anspruch auf Pflege. Je nach Bedarf sollen die Pflegeleistungen dabei durch teilstationäre Pflege in Pflegeeinrichtungen erbracht werden, wenn dies zur Ergänzung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Je nach Pflegestufe übernimmt die Pflegekasse die hierfür erforderlichen Aufwendungen bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe von 440 Euro in Pflegestufe 1, 1040 Euro in Pflegstufe 2 und 1510 Euro in Pflegestufe 3.

Soweit häusliche oder auch nur teilstationäre Pflege nicht möglich sind oder nicht in Betracht kommen, besteht für den Versicherten ein Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, § 43 SGB XI. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig von der Pflegestufe des einzelnen Betroffenen.

Leistungen für Pflegepersonen

Die Pflegeversicherung gewährt nicht nur betroffenen Pflegebedürftigen Leistungen, sondern es soll durch die Leistungsgewährung an Personen, die Pflegeleistungen erbringen, die häusliche Pflege gestärkt werden.

Danach hat jede nicht erwerbsmäßig tätige Pflegekraft, die mindestens 14 Stunden pro Woche einen Pflegebedürftigen (unabhängig von der Pflegestufe) pflegen, einen Anspruch auf Übernahme von Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Pflegekassen, wenn die Pflegeperson selber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist, § 44 SGB XI.

Weiter sind Pflegepersonen unabhängig von dem Umfang eigener Erwerbstätigkeit für ihre pflegerische Tätigkeit in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.