Wer ist pflegebedürftig? Die verschiedenen Pflegestufen

Nach § 14 SGB XI sind Personen dann im Sinne des Gesetzes pflegebedürftig, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für gewöhnliche Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft, voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate, erheblich der Hilfe bedürfen.

Zu den Verrichtungen des täglichen Lebens zählen für Nicht-Betroffene so selbstverständliche Tätigkeiten wie unter anderem das Waschen, Kochen und Essen oder auch nur das selbstständige An- und Auskleiden, das Einkaufen oder Reinigen der Wohnung. Jeder, der zu diesen Tätigkeiten aufgrund einer Behinderung oder Krankheit voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, ist im Sinne des 11.Teils des Sozialgesetzbuches pflegebedürftig.

Zur näheren Abgrenzung der in § 14 SGB XI aufgezählten einzelnen Merkmale für die Pflegebedürftigkeit haben die Spitzenverbände der Pflegekassen eine so genannte Pflegebedürftigkeits-Richtlinie, die zuletzt im Jahr 2006 geändert wurde, erlassen. Mit Hilfe dieser Richtlinie wird dem insoweit zuständigen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung eine Beurteilungshilfe an die Hand gegeben, um im Einzelfall zum Einen festzustellen, ob der Tatbestand der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI überhaupt gegeben ist und weiter die einzelnen Pflegestufen bestimmen zu können.

Diese Richtlinie stellt allerdings eine bloße Verwaltungsvorschrift dar, die im Einzelfall der Überprüfung durch die Gerichte gestellt werden kann.

 Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden pflegebedürftige Personen einer von drei möglichen Pflegestufen zugeordnet.

In die Pflegestufe 1 kommen erheblich pflegebedürftige Personen. Dieser Personenkreis bedarf im Bereich der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens einmal täglich der Hilfe und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der Versorgung des Haushalts, § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.

Die Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftige) ist für Personen vorgesehen, die mindestens dreimal täglich Hilfe im Bereich der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der Versorgung des Haushalts benötigen, § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI.

In die höchste Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftige) kommen Personen, die bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität täglich rund um die Uhr der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der Versorgung des Haushalts benötigen, § 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI.

Die Einstufung in eine der drei Pflegestufen beeinflusst den Umfang der Leistungen, den der Betroffene von der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen kann.

Erhöht oder verringert sich der Pflegebedarf bei einem Betroffenen, dann kann die dem Leistungsanspruch zugrunde liegende Bewilligung wegen einer Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, § 48 SGB X.