Arbeitslosmeldung und Erfüllung Anwartschaftszeit als Voraussetzung für Arbeitslosengeld

Gemäß § 118 SGB III haben Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie

  1. arbeitslos sind,
  2. sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet haben und
  3. eine Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Wann ein Arbeitnehmer im Sinne des Sozialgesetzbuches arbeitslos ist, wurde im vorstehenden Kapitel erläutert.

Die Meldung der Arbeitslosigkeit bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur hat der Betroffene persönlich vorzunehmen, eine telefonische Meldung reicht nicht aus. Soweit es der Gesundheitszustand des Arbeitslosen nicht zulässt, ist es ausnahmsweise auch zulässig, dass sich an seiner Stelle ein Vertreter bei der Arbeitsagentur meldet. Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Arbeitslosmeldung ist ausschließlich die Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Arbeitslose seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung. Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn der Arbeitslose eine Erwerbstätigkeit, und sei sie noch so geringfügig, aufgenommen hat und die Arbeitsagentur von diesem Umstand nicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt hat.

Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, dass der Arbeitslose innerhalb einer so genannten Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Arbeitslosenversicherung gestanden hat.

Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die sonstigen Voraussetzungen sind zum einen das Vorliegen von Arbeitslosigkeit und zum anderen die Arbeitslosmeldung. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, wird zwei Jahre zurückgerechnet.

Innerhalb dieser zwei Jahre muss der Arbeitslose nunmehr grundsätzlich mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach §§ 24 bis 26 SGB III zur Arbeitslosenversicherung gestanden haben, um die erforderliche Anwartschaftszeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erfüllen.

Für Beschäftigte, die die Anwartschaftszeit von 12 Monaten nicht erfüllen, aber nachweisen können, dass sie vorwiegend Beschäftigungen ausgeübt haben, die auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, gilt (vorerst bis zum 01.08.2012) eine verkürzte Wartezeit von sechs Monaten, wenn das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (für die alten Bundesländer Wert 2011: Jährlich Euro 30.660,00) nicht übersteigt, § 123 Abs. 2 SBG III.