Was muss ich machen, wenn ich arbeitslos werde?

Oberste Bürgerpflicht im Falle der drohenden Arbeitslosigkeit ist die persönliche Meldung bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur als arbeitssuchend.

§ 38 SGB III normiert insoweit eine Verpflichtung für den von Arbeitslosigkeit bedrohten, diese Meldung spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses vorzunehmen. Wenn man von der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses so spät erfährt, dass man die Dreimonatsfrist nicht mehr einhalten kann, dann muss man sich spätestens drei Tage nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei der Arbeitsagentur melden.

Man kann diese (frühzeitige) Meldung auch zunächst fristwahrend schriftlich an die Arbeitsagentur absetzen, wenn die persönliche Meldung nach Vereinbarung eines Termins bei der Arbeitsagentur nachgeholt wird.

Die Meldung bei der Arbeitsagentur muss auch grundsätzlich unabhängig davon gemacht werden, ob man eine arbeitgeberseitige Kündigung für gerechtfertigt hält oder gar vor dem Arbeitsgericht als unwirksam angefochten hat.

Spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit muss aber eine persönliche Meldung an die zuständige Arbeitsagentur erfolgen, wenn man keine Rechtsnachteile erleiden will.

Die persönliche Meldung der drohenden Arbeitslosigkeit ist zwingende Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Eine Vertretung durch Eltern oder Ehegatten bei der Meldung ist grundsätzlich nicht möglich.

Man kann die Meldung auch nicht bei einer anderen als der im konkreten Fall örtlich zuständigen Arbeitsagentur absetzen. Örtlich alleine zuständig ist nach § 327 SGB III die Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit seinen Wohnsitz hat. Hat der Arbeitslose keinen Wohnsitz, dann gilt die Arbeitsagentur als zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Meldet man sich bei der zuständigen Arbeitsagentur nicht als arbeitssuchend, können Sperrzeiten einer Auszahlung des Arbeitslosengeldes entgegenstehen.

Ist die zuständige Arbeitsagentur am Tag am ersten Tag der Arbeitslosigkeit nicht dienstbereit, so wirkt eine am folgenden Werktag angezeigte Meldung insoweit zurück. Wird man beispielsweise an einem Samstag arbeitslos, dann wirkt die am darauf folgenden Montag gemachte Meldung auf den Samstag zurück.