Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Gemäß § 117 SGB III (Sozialgesetzbuch 3.Teil) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld

  1. bei Arbeitslosigkeit oder
  2. bei beruflicher Weiterbildung.

In § 119 SGB III ist näher definiert, wann ein Arbeitnehmer als arbeitslos gilt.

Im Sinne des Sozialgesetzbuches gilt ein Arbeitnehmer als arbeitslos, wenn er

  1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht,
  2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
  3. den Vermittlungsbemühungen des Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.

Die Ausübung eines Ehrenamtes steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen, wenn durch dieses Ehrenamt die Eingliederung des Betroffenen in die Arbeitswelt nicht erschwert wird.

Das gleiche gilt für die Ausübung einer kurzzeitigen Beschäftigung, wobei hier eine wöchentliche Höchst-Arbeitszeit von regelmäßig 15 Stunden nicht überschritten werden darf. Gelegentliche und nur geringfügige Überschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden sind unschädlich, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehren und ebenfalls nicht vorhersehbar sind. Einkünfte aus einer solchen kurzfristigen Nebenbeschäftigung werden allerdings auf das Arbeitslosengeld angerechnet, § 141 SGB III.

Weiter muss sich der Arbeitslose erkennbar bemühen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. § 119 Abs. 4 SGB III enthält hier beispielhaft Hinweise, welche Bemühungen der Arbeitslose anzustellen hat. Hierzu zählt die Einhaltung von Verpflichtungen aus einer abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung, § 15 SGB II, die Nutzung von Vermittlungen durch die Arbeitsagentur und durch Dritte und die Nutzung der von der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellten Selbstinformationssystemen. Die Arbeitsagentur ist ermächtigt, im Einzelfall die Anforderungen an die Eigenbemühungen des Arbeitslosen zu konkretisieren. Die dem Arbeitslosen aufgegebenen Eigenbemühungen müssen dabei für den Arbeitslosen sowohl zumutbar als auch verständlich sein. Eine nähere Konkretisierung der dem Arbeitslosen obliegenden Eigenbemühungen ist durch die Arbeitsagentur jederzeit möglich.

Verstößt der Arbeitslose schuldhaft gegen die Verpflichtung, Bemühungen zu entfalten, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, so droht ihm eine Sperrzeit, in der er kein Arbeitslosengeld erhält, § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III.

Schließlich muss der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen. Der Arbeitslose steht der Arbeitsagentur im Sinne von § 119 SGB III zur Verfügung, wenn er zum einen für die Arbeitsagentur erreichbar ist und zum anderen eine ihm zumutbare Beschäftigung aufnehmen kann und darf.

Der Arbeitslose ist dann für die Arbeitsagentur erreichbar, wenn er den Vorschlägen der Arbeitsagentur zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Hierzu gehört grundlegend die postalische Erreichbarkeit für die Arbeitsagentur und die Möglichkeit, werktäglich von möglichen schriftlichen Mitteilungen der Arbeitsagentur persönlich und unverzüglich Kenntnis zu nehmen. Ein Nachsendeantrag bei der Post genügt diesem Erfordernis grundsätzlich ebenso wenig, wie die Benennung eines Vertreters durch den Arbeitslosen. Nähere Einzelheiten zur zwingend erforderlichen Erreichbarkeit des Arbeitslosen enthält eine eigens erlassene „Erreichbarkeits-Anordnung“ (EAO).

Diese Regelung enthält beispielsweise auch Bestimmungen zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Arbeitslose mit vorheriger Zustimmung der Arbeitsagentur von seinem Wohnsitz entfernen darf und somit auch für die Arbeitsagentur nicht erreichbar ist. Ist der Arbeitslose, beispielsweise im Falle wiederholter Auslandsaufenthalte, für die Arbeitsagentur nicht erreichbar, dann kann die Arbeitsagentur die Bewilligung des Arbeitslosengeldes aufheben.

Schließlich gehört zur notwendigerweise gegebenen Verfügbarkeit eines Arbeitslosen auch, dass er eine zumutbare Beschäftigung tatsächlich ausüben kann und darf und die Bereitschaft des Arbeitslosen, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.