Sperrzeiten für das Arbeitslosengeld

In § 144 SGB III sind einige Tatbestände normiert, die zu einer - zeitlich befristeten - Sperrzeit für das Arbeitslosengeld führen. In dieser Zeit erhält man demnach keine staatliche Unterstützung.

Auslöser für die Verhängung solcher Sperrzeiten durch die Arbeitsagentur ist regelmäßig ein versicherungswidriges Verhalten des Arbeitslosen bzw. des von Arbeitslosigkeit Bedrohten. Man soll die Solidargemeinschaft und das Arbeitslosengeld nur dann in vollem Umfang in Anspruch nehmen können, wenn man die Arbeitslosigkeit nicht selber vorwerfbar herbeigeführt hat oder auch vorwerfbar nicht genügend dafür unternimmt, dass der Zustand der Arbeitslosigkeit zeitnah beendet wird.

So wird eine Sperrzeit beispielsweise regelmäßig dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer seine Anstellung bei seinem Arbeitgeber durch Eigenkündigung oder durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selber beendet. Bei arbeitgeberseitiger Kündigung droht dem Arbeitslosen grundsätzlich keine Sperrzeit, selbst wenn er die Kündigung hinnimmt und keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht. Anderes soll in diesem Fall nur dann gelten, wenn es sich um eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung des Arbeitgebers handelt und wenn die Umstände nahe legen, dass es sich bei dem Kündigungsgeschehen um einen abgesprochenen Vorgang zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handelt.

Eine Sperrzeit droht weiter dann, wenn man in seinem alten Arbeitsverhältnis durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten einen Anlass für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat. Dieser Tatbestand greift dann ein, wenn der Arbeitslose durch Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten die Kündigung bei seinem letzten Arbeitgeber gleichsam schuldhaft provoziert hat. Beispielsweise wird eine Sperrzeit wohl immer dann verhängt werden, wenn die Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses auf eine strafbare Handlung des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.

Eine Sperrzeit wird weiter dann regelmäßig verhängt werden, wenn der Arbeitslose auf ein zumutbares Beschäftigungsangebot der Arbeitsagentur nicht eingeht, seine Tätigkeit bei dem benannten neuen Arbeitgeber nicht antritt oder auch nur durch sein Verhalten bei einem Vorstellungsgespräch zu erkennen gibt, dass er an der neuen Arbeitsstelle ernsthaft gar nicht interessiert ist. Ausreichend für eine Sperrzeit ist dabei ein auch nur leicht fahrlässiges Verhalten durch den Arbeitslosen, das zum Vereiteln der neuen Anstellung führt.

Eine Sperrzeit kann ebenfalls drohen, wenn sich der Arbeitslose selber nicht genügend um einen neuen Arbeitsplatz bemüht. Maßstab für die Anstrengungen, die hier berechtigterweise vom Arbeitslosen erwartet werden, sind dabei von der Arbeitsagentur entweder konkret vorzugeben oder sind einer so genannten Eingliederungsvereinbarung, § 37 SGB III, zu entnehmen, die der Arbeitssuchende gemeinsam mit der Arbeitsagentur abschließt.

Sperrzeiten werden weiter dann verhängt, wenn der Arbeitslose eine berufliche Eingliederungsmaßnahme ablehnt, eine solche Maßnahme selber abbricht oder durch sein eigenes Verhalten Anlass dafür gibt, dass er von einer solchen Maßnahme ausgeschlossen wird.

Zu Sperrzeiten kann es schließlich kommen, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung der Arbeitsagentur, sich zu melden oder sich einer Untersuchung zu unterziehen nicht nachgekommen ist oder sich verspätet arbeitssuchend gemeldet hat.

Die Dauer der Sperrzeit ist in § 144 Abs. 3 bis 6 SGB III detailliert geregelt und beträgt grundsätzlich zwölf Wochen. Je nach Schwere des dem Arbeitslosen vorwerfbaren Verhaltens kann sich diese Zeit jedoch verkürzen. So droht zum Beispiel für ein bloßes Meldeversäumnis oder eine verspätete Arbeitssuchendenmeldung bei der Arbeitsagentur lediglich eine Sperrzeit von nur einer Woche.