Elterngeld

Die demografische Entwicklung in Deutschland veranlasste die Legislative, mit Wirkung zum 01.Januar 2007 das Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz (BEEG) auf den Weg zu bringen. Erklärtes Ziel dieses Gesetzes war, unter anderem durch finanzielle Anreize den Trend zu einer zunehmenden Vergreisung der deutschen Gesellschaft zu stoppen.

Seit Einführung des Gesetzes im Jahr 2007 sind mittlerweile rund 15 Milliarden Euro an Elterngeld an berechtigte Mütter und Väter geflossen. Die Geburtenrate ist während dieser Zeit dagegen relativ konstant bei 1,36 bis 1,38 Kindern pro Frau geblieben. Lediglich im Jahr 2010 war ein leichter Anstieg bei der Zahl der Geburten in Deutschland zu vermelden. Ob diese Entwicklung allerdings tatsächlich durch staatliche Transferleistungen ausgelöst worden ist, dürfte schwer nachweisbar sein.

Wer erhält Elterngeld?

In § 1 BEEG ist der Kreis der Elterngeldberechtigten definiert. Voraussetzung für einen Anspruch auf Elterngeld ist zunächst, dass man seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Anspruchsteller mit seinem Kind in dem eigenen Haushalt zusammenlebt, er das Kind betreut und erzieht und keine oder zumindest keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, § 1 Abs. 1 BEEG.

Das Merkmal "keine volle Erwerbstätigkeit" wird vom Gesetz dann angenommen,  wenn die wöchentliche Arbeitszeit des Anspruchstellers 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird oder der Anspruchsteller eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

Sonderregelungen für Deutsche, die als Entwicklungshelfer, Beschäftigte bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung oder beispielsweise im diplomatischen Dienst zwangsläufig im Ausland tätig sind, enthält § 1 Abs. 2 BEEG. Auch Angehörige dieser Gruppe haben ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Elterngeld.

Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass man für das eigene leibliche Kind, das man erzieht und betreut, Elterngeld in Anspruch nehmen kann.

Soweit man allerdings mit einem - nicht leiblichen - Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, das man demnächst als eigenes Kind annehmen will, so erfüllt man auch damit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Elterngeld. Das gleiche gilt, wenn man ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat und wenn man mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist, § 1 Abs. 3 BEEG.

Höhe des Elterngeldes

Für die Zeit, in der man keinerlei Einkünfte aus Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes erzielt, beträgt das Elterngeld 67% des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro.

War das durchschnittlich erzielte Einkommen vor der Geburt geringer als 1000 Euro war, wird der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozent für je 2 Euro um die das Einkommen 1000 Euro unterschreitet, bis auf maximal 100%.

Soweit man im maßgeblichen Zeitraum über keinerlei Einkommen verfügt hat, wird im Minimum ein Elterngeld in Höhe von 300 Euro gewährt, § 2 Abs. 5 BEEG.

Soweit man nach der Geburt des Kindes ein geringeres Einkommen erzielt, als vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe von 67% (gegebenenfalls höher) des Unterschiedsbetrages zwischen Einkommen vor und nach der Geburt gewährt. Dabei wird als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes ein Maximalbetrag in Höhe von 2700 Euro angesetzt, § 2 Abs. 3 BEEG.

Als "Geschwisterbonus" wird ein Mehrbetrag in Höhe von 10% bzw. mindestens 75 Euro auf das Elterngeld gewährt, wenn der Anspruchsteller mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zusammen in einem Haushalt lebt.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind, § 2 Abs. 6 BEEG.

Der Bezugszeitraum – Wie lange erhält man Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld besteht in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, § 4 Abs. 1 BEEG.

Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorliegt. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

Wenn beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld erfüllen, bestimmen sie nach § 5 Abs. 1 BEEG, welcher Elternteil welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt.

Auf Antrag können die dem Berechtigten zustehenden Beträge auch in halben Monatsbeträgen ausgezahlt werden. Auf diesem Weg verlängert sich der Bezugszeitraum auf maximal 28 Monate, § 6 BEEG.

Voraussetzung für die Auszahlung von Elterngeld ist jedenfalls ein schriftlicher Antrag bei den zuständigen Elterngeldstellen, § 7 BEEG. Nachdem es hier je nach Bundesland Unterschiede gibt, sollte man die zuständige Stelle im Bedarfsfall durch das Internet ermitteln.