Grundsicherung für Arbeitslose - Hartz IV

Die Bezugsdauer für Arbeitslosengeld ist nach den Vorschriften des dritten Teils des Sozialgesetzbuches zeitlich beschränkt. Es besteht jedoch auch nach dem Bezug von Arbeitslosengeld und im Bedarfsfall auch schon während des Bezuges von Arbeitslosengeld ein Bedürfnis für die Existenzsicherung von Arbeitssuchenden.

Bis zum Jahr 2004 hatte der Arbeitslose nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld einen grundsätzlich unbefristeten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.

Auf Vorschlag der so genannten Hartz-Kommission wurde dieses bestehende System unter der Regierung von SPD und Bündnis 90/Die Grünen in der 15. Legislaturperiode des Bundestages geändert. Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe wurden mit Wirkung zum 01.01.2005 für erwerbsfähige Hilfsbedürftige zusammengelegt, das so genannte "Arbeitslosengeld II" (oder auch als "Hartz IV" bekannt) war geboren.

Unmittelbar betroffen von dieser Reform waren im Jahr 2004 2,7 Mio. Empfänger von Sozialhilfe und 2,2 Mio. Empfänger von Arbeitslosenhilfe.

Ziel dieser Reform war nach offizieller Darstellung die Bekämpfung und ein deutlicher Abbau der Arbeitslosigkeit. Kritiker der Reform unterstellen hingegen, dass die Reform vorzugsweise durch das Ziel motiviert war, Sozialausgaben einzusparen.

Über die Frage, ob die Hartz-IV-Reform als Erfolg gewertet werden kann, gehen die Meinungen weit auseinander. Wie umstritten selbst kleinere Änderungen an dem bestehenden System sind, konnte man Anfang 2011 beobachten, als man versuchte, sich in Bundestag und vor allem Bundesrat über die Erhöhung des Hartz-IV-Regelsatzes um ganze 5 Euro auf 364 Euro für die derzeit 4,7 Millionen erwachsenen Hartz-IV-Empfänger in Deutschland zu einigen.

Normiert ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende im SGB II (Zweiter Teil des Sozialgesetzbuches). Dort sind detaillierte Regelungen zu der Frage zu finden, welcher Personenkreis Anspruch auf Leistungen hat und welchen Umfang diese Leistungen haben.

Nach dem Gesetzeswortlaut verfolgt man im SGB II mit der Grundsicherung von Arbeitssuchenden zwei Ziele:

Zum einen und vorrangig soll die vom Staat gewährte Grundsicherung dazu führen, dass die Hilfsbedürftigkeit der Betroffenen beendet oder verringert wird. Dies soll idealerweise dadurch erreicht werden, indem dem Betroffenen Hilfeleistungen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit gewährt werden.

Soweit Betroffene nicht in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern, sollen dann aber auch - und dies steht de facto für viele Hartz-IV-Empfänger im Vordergrund - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden.

Leistungen nach dem SGB II können dabei ergänzend auch von Beziehern des so genannten Arbeitslosengeldes I nach dem SGB III in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Leistungen, die durch das Arbeitslosengeld I gewährt werden, für die Existenzsicherung des Arbeitslosen und seiner Familie nicht ausreichend sind.