Leistungen zur Aufnahme oder der Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit

Neben den Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts werden – nach dem Gesetzeszweck vorrangige - Leistungen, die den Zweck der Wiedereingliederung des Hilfsbedürftigen in die Arbeitswelt haben.

Der hier einschlägige § 16 SGB II verweist zunächst auf Leistungen, die nach dem SGB III (Sozialgesetzbuch 3. Teil) gemeinhin für Arbeitssuchende angeboten werden. Danach steht den Beziehern von Arbeitslosengeld II sämtliche Unterstützung zur Verfügung, die auch den Arbeitssuchenden mit Arbeitslosengeld I gewährt wird.

Insbesondere werden danach Beziehern von Arbeitslosengeld II Vermittlungsleistungen der Agentur für Arbeit offeriert. Soweit es für die Wiedereingliederung des Betroffenen erforderlich ist, können auch weitere Leistungen erbracht werden. In § 16 Abs. 2 SGB II wird hier beispielhaft auf Leistungen in Zusammenhang

  • mit der Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder
  • mit der häuslichen Pflege von Angehörigen
  • einer eventuell notwendigen Schuldnerberatung
  • einer psychosozialen Betreuung oder
  • einer Suchtberatung

verwiesen.

Diese im Gesetz aufgezählten Maßnahmen sind allerdings keineswegs abschließend. Um das Ziel der Wiedereingliederung eines Arbeitssuchenden zu erreichen werden noch zahllose weitere Leistungen, wie Qualifizierungsmaßnahmen, Förderungen der beruflichen Weiterbildung, Eingliederungs- und Beschäftigungszuschüsse und schließlich auch ein so genanntes Einstiegsgeld, das zur Förderung einer selbstständigen Tätigkeit oder bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bezahlt werden kann.

Zuständig für die Verwaltung und Verteilung von Leistungen nach dem SGB II sind die Agenturen für Arbeit bzw. die kreisfreien Städte und Landkreise als kommunale Träger.