Hartz IV – Arbeitslosengeld 2

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Zunächst erhalten Hilfsbedürftige als Arbeitslosengeld II einen als Regelleistung beschriebenen monatlichen Geldbetrag, § 20 SGB II.

Dieser beträgt für

Alleinstehende oder Alleinerziehende oder Personen mit minderjährigem Partner   Euro 364
Erwerbsfähige Angehörige über 18 Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft   Euro 291
Erwerbsfähige Angehörige unter 18 Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft   Euro 275
Volljährige Personen unter 25, die ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres   Euro 291
Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft   je Euro 328

Mit diesen Leistungen sollen nach dem Gesetzeswortlaut die Kosten für Ernährung, Kleidung und Körperpflege, Hausrat, sonstigen Bedarf des täglichen Lebens sowie „in vertretbarem Umfang“ auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben abgedeckt sein.

Nicht vom Regelbedarf nicht umfasst sind Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, sowie die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Leistungen für diese Bedarfe werden, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, zusätzlich zum Regelbedarf gesondert erbracht, § 24 SGB II.

In konkreten im Gesetz benannten Fällen wird über den vorstehend benannten Regelbedarf hinaus ein Mehrbedarf bei dem einzelnen Betroffenen anerkannt und auch entsprechend monetär ausgeglichen, § 21 SGB II.

Danach erhalten

Erwerbsfähige und hilfsbedürftige werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche 17% Mehrbedarf von der Regelleistung
Personen die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und alleine für die Pflege und Erziehung zuständig sind 36% Mehrbedarf von der Regelleistung , bei einem Kind unter sieben oder zwei bzw. drei Kindern unter sechzehn
Personen die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und alleine für die Pflege und Erziehung zuständig sind 12% Mehrbedarf von der Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Satz als nach der vorstehenden Variante ergibt, höchstens jedoch 60% Mehrbedarf von der Regelleistung
Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach § 21 Abs.4 SGB II 35% Mehrbedarf von der Regelleistung
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen Mehrbedarf in angemessener Höhe
Leistungsberechtigte, die im Einzelfall einen besonderen vom Durchschnitt erheblich abweichenden Bedarf nachweisen Nach Einzelfall
Mehrbedarf durch dezentrale Warmwasserversorgung 0,8 bis 2,3% der Regelleistung,
§ 21 Abs. 7 SGB II

Die Summe des anerkannten Mehrbedarfs (exklusive Einzelfall-Mehrbedarf und Mehrbedarf durch dezentrale Warmwasserversorgung) darf dabei die Summe der jeweils maßgebenden Grund-Regelleistung nach § 20 SGB II nicht übersteigen, § 21 Abs. 8 SGB II.

Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben, § 24a SGB II.

Darüber hinaus werden Leistungen für eine Unterkunft und für die Beheizung derselben in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Frage, welcher Wohnraum angemessen ist, wird in jedem Einzelfall einer Überprüfung unterzogen. Gegebenenfalls hat man sich an seinem Wohnort nach einer „angemesseneren“ (günstigeren) Wohnung umzusehen. Hinsichtlich der als angemessen angesehenen Wohnfläche mögen folgende Werte als Anhaltspunkte dienen:

Haushalt besteht aus

Angemessene Wohnfläche

einer Person ca. 45 – 50 qm
zwei Personen ca. 60 qm
drei Personen ca. 75 qm
vier Personen ca. 85 – 90 qm
für jede weitere Person zzgl. 10 – 15 qm

An nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Empfängern von Arbeitslosengeld II in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird nach §§ 19, 23 SGB II Sozialgeld bezahlt, wenn die Betroffenen keine Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII erhalten. Das Sozialgeld beträgt für Personen bis zum 6. Lebensjahr 213 Euro, bis zum 14. Lebensjahr 242 Euro und im 15. Lebensjahr 275 Euro.

Schließlich werden im Rahmen von „Hartz IV“ auch noch unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen gewährt, § 26 SGB II. 

Zu beachten ist in Zusammenhang mit Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II immer, dass unter bestimmten Umständen eigenes Einkommen oder auch Vermögen des Arbeitssuchenden betragsmindernd in Ansatz gebracht werden muss, § 11 ff. SGB II.