Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Zunächst erhalten Hilfsbedürftige als Arbeitslosengeld II einen als Regelleistung beschriebenen monatlichen Geldbetrag, § 20 SGB II.

Dieser beträgt für

Alleinstehende oder Alleinerziehende oder Personen mit minderjährigem Partner

 

Euro 382

Erwerbsfähige Angehörige über 18 Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft

 

Euro 306

Erwerbsfähige Angehörige unter 18 Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft

 

Euro 289

Volljährige Personen unter 25, die ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

 

Euro 291

Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft

 

je Euro 345

Mit diesen Leistungen sollen nach dem Gesetzeswortlaut die Kosten für Ernährung, Kleidung und Körperpflege, Hausrat, sonstigen Bedarf des täglichen Lebens sowie „in vertretbarem Umfang“ auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben abgedeckt sein.

Nicht vom Regelbedarf nicht umfasst sind Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, sowie die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Leistungen für diese Bedarfe werden, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, zusätzlich zum Regelbedarf gesondert erbracht, § 24 SGB II.

In konkreten im Gesetz benannten Fällen wird über den vorstehend benannten Regelbedarf hinaus ein Mehrbedarf bei dem einzelnen Betroffenen anerkannt und auch entsprechend monetär ausgeglichen, § 21 SGB II.

Danach erhalten

Erwerbsfähige und hilfsbedürftige werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche

17% Mehrbedarf von der Regelleistung

Personen die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und alleine für die Pflege und Erziehung zuständig sind

36% Mehrbedarf von der Regelleistung , bei einem Kind unter sieben oder zwei bzw. drei Kindern unter sechzehn

Personen die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und alleine für die Pflege und Erziehung zuständig sind

12% Mehrbedarf von der Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Satz als nach der vorstehenden Variante ergibt, höchstens jedoch 60% Mehrbedarf von der Regelleistung

Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach § 21 Abs.4 SGB II

35% Mehrbedarf von der Regelleistung

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen

Mehrbedarf in angemessener Höhe

Leistungsberechtigte, die im Einzelfall einen besonderen vom Durchschnitt erheblich abweichenden Bedarf nachweisen

Nach Einzelfall

Mehrbedarf durch dezentrale Warmwasserversorgung

0,8 bis 2,3% der Regelleistung,
§ 21 Abs. 7 SGB II

Die Summe des anerkannten Mehrbedarfs (exklusive Einzelfall-Mehrbedarf und Mehrbedarf durch dezentrale Warmwasserversorgung) darf dabei die Summe der jeweils maßgebenden Grund-Regelleistung nach § 20 SGB II nicht übersteigen, § 21 Abs. 8 SGB II.

Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben, § 24a SGB II.

Darüber hinaus werden Leistungen für eine Unterkunft und für die Beheizung derselben in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Frage, welcher Wohnraum angemessen ist, wird in jedem Einzelfall einer Überprüfung unterzogen. Gegebenenfalls hat man sich an seinem Wohnort nach einer „angemesseneren“ (günstigeren) Wohnung umzusehen. Hinsichtlich der als angemessen angesehenen Wohnfläche mögen folgende Werte als Anhaltspunkte dienen:

Haushalt besteht aus

Angemessene Wohnfläche

einer Person

ca. 45 – 50 qm

zwei Personen

ca. 60 qm

drei Personen

ca. 75 qm

vier Personen

ca. 85 – 90 qm

für jede weitere Person

zzgl. 10 – 15 qm

An nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Empfängern von Arbeitslosengeld II in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird nach §§ 19, 23 SGB II Sozialgeld bezahlt, wenn die Betroffenen keine Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII erhalten. Das Sozialgeld beträgt für Personen bis zum 6. Lebensjahr 213 Euro, bis zum 14. Lebensjahr 242 Euro und im 15. Lebensjahr 275 Euro.

Schließlich werden im Rahmen von „Hartz IV“ auch noch unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen gewährt, § 26 SGB II. 

Zu beachten ist in Zusammenhang mit Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II immer, dass unter bestimmten Umständen eigenes Einkommen oder auch Vermögen des Arbeitssuchenden betragsmindernd in Ansatz gebracht werden muss, § 11 ff. SGB II.