Hartz IV auch für eingewanderte rumänische Familie

Haben eingewanderte EU-Bürger in Deutschland längere Zeit erfolglos eine Arbeit gesucht, darf das Jobcenter ihnen keine Hartz-IV-Leistungen mehr verweigern. Die gesetzliche Vorschrift, dass Ausländer kein Hartz IV erhalten, wenn sie sich in Deutschland nur zum Zwecke der Arbeitsuche aufhalten, ist dann nicht mehr anzuwenden, wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem am Donnerstag, 10. Oktober 2013, verkündeten Urteil entschied (Az.: L 19 AS 129/13). Bundesweit können nach Angaben der Essener Richter damit rund 130.000 Menschen, insbesondere Bulgaren und Rumänen, auf die Zahlung von Hartz-IV-Leistungen hoffen.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte eine in Gelsenkirchen lebende vierköpfige Familie aus Rumänien damit recht bekommen. Die Familie lebte vom Kindergeld und dem Verkauf von Obdachlosenzeitschriften. Der Vater fand auch nach einem Jahr keine Arbeit. Auch auf dem Arbeitsamt sah man kaum Aussicht für eine Beschäftigung.

Als die Familie beim Jobcenter schließlich Hartz IV beantragte, wurde die Hilfeleistung abgelehnt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei der Hartz-IV-Anspruch ausgeschlossen, wenn Ausländer sich zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, begründete die Behörde ihre Entscheidung.

Das LSG sprach der Familie jedoch Hartz-IV-Leistungen zu. Da der Vater so gut wie keine Aussicht auf einen Arbeitsplatz habe, könne die Hilfeleistung nicht mit dem Argument verweigert werden, dass die Familie sich in Deutschland zur Arbeitsuche aufhält. Damit greife aber auch nicht mehr die gesetzliche Bestimmung, dass Ausländer im Fall der Arbeitsuche keine Grundsicherungsleistungen erhalten. Die rumänische Familie gehöre daher nicht zum ausgeschlossenen Personenkreis.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zugelassen.

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