Kindergeld
Wer erhält Kindergeld?
Deutschland leistet sich den gesetzgeberischen Luxus, ein und dieselbe Materie „Kindergeld“ in zwei vollkommen verschiedenen Gesetzen gleichberechtigt nebeneinander zu regeln.
Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) regelt die Anspruchsberechtigung auf Kindergeld für Personen, die nach dem Einkommenssteuergesetz nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und auch nicht als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Weiter bestimmt sich für Vollwaisen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland die Anspruchsberechtigung nach dem BKGG.
Für alle anderen Anspruchsteller – und dies ist die weit überwiegende Mehrheit –regelt sich das Kindergeld nach den Bestimmungen in §§ 62 ff. EStG (Einkommenssteuergesetz).
Hat man sich in der Vergangenheit inhaltlich auch um eine weitgehende Angleichung der Kindergeldregeln in den beiden Gesetzen bemüht, so treten Probleme alleine deswegen auf, weil für die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen zum Kindergeld, je nach gesetzlicher Grundlage, unterschiedliche Gerichte zuständig sind. Für die Klärung von Zweifelsfragen zum Bundeskindergeldgesetz sind die Sozialgerichte zuständig, während die Auslegung des Einkommenssteuergesetzes in die Hoheit der Finanzgerichte fällt. Man darf insgesamt gespannt sein, wie lange dieser Dualismus noch anhält.
Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch nach dem EStG ist, dass der Anspruchsteller entweder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder ohne in Deutschland zu wohnen hierzulande zumindest der Einkommenssteuerpflicht unterliegt.
Auch Ausländer aus dem Bereich der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder solche ausländischen Mitbürger, die über eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, erhalten nach Maßgabe von § 62 Abs. 2 EStG für ihre im Inland lebenden Kinder Kindergeld.
Berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne des EStG sind leibliche Kinder und Adoptivkinder des Anspruchstellers, weiter Pflegekinder und Kinder des Ehegatten, die vom Anspruchstellers in seinen Haushalt aufgenommen wurden und schließlich auch vom Anspruchsteller in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
Für jedes Kind wird nur an einen Berechtigten das Kindergeld bezahlt. Soweit mehrere Berechtigte in Frage kommen, erhält derjenige das Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist das Kind in einen gemeinsamen Haushalt beispielsweise der Eltern aufgenommen worden, so sieht das Gesetz vor, dass diese einen Berechtigten für den Bezug des Kindergeldes bestimmen sollen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Bezugsberechtigten.
Im Regelfall sind demnach die Eltern Kindergeldberechtigte. Ausnahmsweise kommt auch ein Kind als Berechtigter in Frage, wenn es nämlich Vollwaise ist oder den Aufenthalt der Eltern nicht kennt.
Bezugsdauer
Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durch das Kind bezahlt. Eine Bezugsdauer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird für Kinder gewährt, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und als arbeitssuchend gemeldet sind.
Soweit sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet, sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann oder ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, wird das Kindergeld auch noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bezahlt.
Urteil des Finanzgerichts Münster: Kindergeld auch während eines dualen Studiengangs
Höhe des Kindergeldes
Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro.