Krankengeld – Wer bekommt es und wie hoch ist es?

Im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht jedoch nur für sechs Wochen, § 3 EntgFG.

Dauert eine Krankheit jedoch länger als sechs Wochen an, wäre für den betroffenen Arbeitnehmer die materielle Lebensgrundlage gefährdet.

Hier springt die gesetzliche Krankenversicherung mit dem Anspruch der Versicherten auf Krankengeld ein. Das Krankengeld soll dem Arbeitnehmer nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall das dann wegfallende Arbeitsentgelt ersetzen.

Anspruch auf Krankengeld haben nach § 44 SGB V grundsätzlich alle entgeltlich Beschäftigten und die Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III, wenn sie arbeitsunfähig krank sind oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus behandelt werden.

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben dem entgegen u.a. Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, Studenten, Rentner und Familienversicherte.

Krankengeld wird grundsätzlich in drei Fällen gewährt:

Bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten, bei stationärem Krankenhausaufenthalt des Versicherten und bei Erkrankung des Kindes des Versicherten, wenn eine Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes nicht anders zu bewerkstelligen ist, § 45 Abs. 1 SGB V. Das erkrankte Kind darf dabei nicht älter als zwölf Jahre sein.

Die Dauer des Anrechts auf Krankengeld ist grundsätzlich unbefristet, für den Fall der Arbeitslosigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für maximal 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, § 48 Abs. 1 SGB V .

Das Krankengeld wegen Erkrankung des eigenen Kindes ist für jedes Kalenderjahr für jedes Kind auf einen Zeitraum von 10 Arbeitstagen beschränkt, für alleinerziehende Versicherte auf 20 Arbeitstage. Insgesamt besteht für den Versicherten eine Bezugshöchstdauer von Krankengeld wegen Erkrankung des eigenen Kindes  pro Jahr von 25 Arbeitstagen und bei Alleinerziehenden von 50 Tagen. Wenn das Kind schwer und unheilbar erkrankt ist, besteht der Krankengeldanspruch für einen Elternteil unbefristet, § 45 Abs. 4 SGB V.

Die Höhe des Krankengeldes ist in § 47 SGB V (für Normalverbraucher absolut unverständlich) geregelt und beträgt, vereinfacht beschrieben, 70% des regelmäßig erzielten Arbeitseinkommens (Regelentgelt). 

Das Krankengeld für Arbeitslose wird in Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt, das der Versicherte zuletzt bezogen hat, § 47b SGB V.

Das Gesetz definiert zahlreiche Tatbestände, unter denen der Anspruch auf Krankengeld ruht. So erhält man z.B. als Versicherter solange kein Krankengeld, als man Arbeitsentgelt bezieht, solange Versicherte Elternzeit in Anspruch nehmen, bei Erhalt von Entgeltersatzleistungen durch ausländische Sozialversicherungsträger und solange man seine Arbeitsunfähigkeit nicht ordnungsgemäß angezeigt hat.

Für Versicherte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Vorruhestandgeld beziehen, ist der Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der vorgenannten Leistungen ausgeschlossen, § 50 Abs. 1 SGB V.