Versicherter Personenkreis - Wer ist krankenversichert?

Eine leistungsfähige Krankenversicherung gehört für viele Bürger in Deutschland zum Standard. Umso mehr muss es verwundern, dass es in Deutschland eine immer größere Anzahl von Personen gibt, die über keinerlei Risikovorsorge für den Krankheitsfall verfügen und nicht krankenversichert sind. Erhebungen des statistischen Bundesamtes gingen noch für das 2003 von 188.000 Bundesbürgern ohne Krankenversicherung aus. Im Jahr 2007 lag diese Zahl nach einer Schätzung des Malteser Hilfsdienstes bereits bei 400.000.

Es ist also beileibe keine Selbstverständlichkeit, im Krankheitsfall auf eine Versicherung zurückgreifen zu können.

Dessen ungeachtet ist das vom Gesetz gestrickte Netz zur Frage des Bestehens einer Krankenversicherung so eng, dass die weit überwiegende Anzahl der Deutschen heute über eine Krankenversicherung verfügt.

Grund für die hohe Quote an Krankenversicherten ist die in § 5 SGB V (Sozialgesetzbuch 5. Teil) normierte Versicherungspflicht für den Bereich der Krankenversicherung. Ist der Abschluss vieler Versicherungen des täglichen Lebens in das Belieben jedes Einzelnen gestellt, so gilt dies für den Bereich der Krankenversicherung nicht.

Erfüllt man vielmehr einen der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 SGB V beschriebenen Tatbestände, dann besteht kraft Gesetz eine Pflicht zum Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung.

Die bedeutsamste Gruppe, die von dieser Versicherungspflicht erfasst wird, sind alle Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge. Soweit man demnach in Deutschland ein Beschäftigungsverhältnis eingeht, wird man kraft Gesetz Mitglied einer Krankenversicherung, ob man dies nun im konkreten Fall will oder nicht.

Weiter sind pflichtversichert Bezieher von Arbeitslosengeld und auch Personen, die das Arbeitslosengeld II, auch als Hartz IV bezeichnet, erhalten.

Schließlich gehören zu der großen Gruppe der Krankenversicherungspflichtigen Rentner, Studenten bis zum 14. Semester oder 30. Lebensjahr, Künstler und Publizisten, behinderte Menschen sowie Praktikanten und Auszubildende.

Durch das Institut der Familienversicherung wird der Kreis der von der gesetzlichen Krankenversicherung abgesicherten Personen noch erweitert. Nach § 10 Abs. 1 SGB V sind nämlich der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Krankenversicherungsmitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern ebenfalls grundsätzlich gesetzlich krankenversichert. Voraussetzung für diese Familienversicherung ist dabei allerdings unter anderem, dass die Familienangehörigen ihren Wohnsitz in Deutschland haben, nicht selber über eine Krankenversicherung verfügen und auch nicht hauptberuflich erwerbstätig sind.

Neben der großen Gruppe an gesetzlich Krankenversicherungspflichtigen kennt das Gesetz auch Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind, §§ 6 bis 8 SGB V.

Bei diesen Personen unterstellt das Gesetz eine geringere Schutzbedürftigkeit, da sie bereits anderweitig abgesichert sind, wie dies beispielsweise bei Beamten, Richtern, Soldaten oder Geistlichen der Fall ist.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kommt ebenfalls bei Personen in Frage, bei denen das Gesetz davon ausgeht, dass sie über genügend finanzielle Mittel verfügen, um für den Fall der Krankheit selber vorzusorgen. Hierzu zählen, neben hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen, dann insbesondere auch abhängig beschäftigte Arbeiter und Angestellte, deren Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinander folgenden Jahren die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (Euro 49.500,00 für das Jahr 2011; wird jährlich neu berechnet) überstiegen hat. Ab dieser Einkommensgrenze können sich Arbeitnehmer dann auch bei einer privaten Krankenversicherung versichern.