Versicherter Personenkreis - Wer ist in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert?

Gemäß § 20 SGB XI (Sozialgesetzbuch 11.Teil) sind in der gesetzlichen Pflegeversicherung zunächst die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Dieser Personenkreis kann also Leistungen in Anspruch nehmen, muss aber auf der anderen Seite dafür auch Beiträge zur Pflegeversicherung entrichten.

Die größte Gruppe, die durch den Verweis auf die gesetzliche Krankenversicherung auch zwangsweise Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung ist, sind sämtliche Arbeiter, Angestellte und Auszubildende.

Nachdem sich sämtliche weiteren Zwangsmitglieder der Pflegeversicherung über ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung definieren, sei hier auf die Ausführungen des Sozialrecht-Ratgebers zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen.

Weiter sind sämtliche Personen, die privat krankenversichert sind und im Rahmen dieser privaten Krankenversicherung einen Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen haben, kraft Gesetz verpflichtet, eine Pflegeversicherung abzuschließen, § 23 SGB XI.

Versicherungspflicht besteht weiter unter anderem für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nach Bundesversorgungsgesetz einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben, Personen, die eine Kriegsschadenrente oder laufende Beihilfe beziehen, Personen, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge beziehen und Zeitsoldaten, wenn vorgenannte Personen weder in der gesetzlichen noch in einer privaten Krankenversicherung krankenversichert sind, § 21 SGB XI.

Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und die Abgeordneten der Länderparlamente müssen ebenfalls das Bestehen einer Pflegeversicherung nachweisen, § 24 SGB XI.

Ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Pflegeversicherung als Familienversicherung ausgestaltet, § 25 SGB XI. Das bedeutet, dass nicht nur das eigentliche Mitglied im Versicherungsfall einen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat, sondern grundsätzlich auch der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder von Versicherungsmitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern. Voraussetzung für die Absicherung von Familienangehörigen ist ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung, dass diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, nicht selber erwerbstätig sind und auch über kein Einkommen oberhalb der so genannten Geringfügigkeitsgrenze verfügen.

Kinder sind über die Familienversicherung in die Pflegeversicherung grundsätzlich bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres abgesichert. Wenn die Kinder nicht erwerbstätig sind, verlängert sich dieser Zeitraum bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, bei Kindern in der Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Behinderte, die sich selber nicht für ihren Unterhalt sorgen können, besteht die Absicherung über die Familienversicherung grundsätzlich ohne Altersgrenze.