Rente bei Verlust oder Minderung der Erwerbsfähigkeit

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet ebenfalls Leistungen für den Fall an, dass der Rentenversicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage ist, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen und sich auf diesem Weg seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Das Gesetz differenziert dabei in § 43 SGB VI zwischen einer Rente wegen nur teilweiser geminderter Erwerbsfähigkeit einerseits und der Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit andererseits.

Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Rente wegen Verlust oder Minderung der Erwerbsfähigkeit ist zunächst grundlegend, dass der Anspruchsteller Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist und die Regelaltersgrenze (§§ 35 und 235 SGB VI, je nach Alter zwischen 65. und 67. Lebensjahr) vom Versicherten noch nicht erreicht ist.

Weiter muss der Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Verlust oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung die so genannte allgemeine rentenrechtliche Wartezeit (§ 50 SGB VI, fünf Jahre) erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben, § 43 SGB VI.

Schließlich muss der Versicherte noch anspruchsbegründend einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben, § 115 SGB VI.

Rente bei teilweiser Erwerbsminderung

Das Gesetz definiert die teilweise Erwerbsminderung in § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wie folgt: Versicherte sind dann teilweise erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 

Wer also aufgrund seiner Verfassung nicht in der Lage ist, sechs Stunden am Tag zu arbeiten, gehört grundsätzlich zum Kreis der potentiell Anspruchsberechtigten.

Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, ob der Betroffene auf Grundlage der konkreten Arbeitsmarktsituation einen seinen (beschränkten) Möglichkeiten entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz hat oder zur Verfügung gestellt bekommen kann. Ist dies aufgrund des aktuellen Arbeitsmarktes nicht möglich, so ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von einer vollen Erwerbsminderung auszugehen.

Rente bei voller Erwerbsminderung

Voll erwerbsgemindert ist ein Versicherter, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Lässt es also der Gesundheitszustand des Versicherten nicht zu, zumindest drei Stunden am Tag zu arbeiten, der gilt nach dem Gesetz als voll erwerbsgemindert.

Eine volle Erwerbsminderung liegt weiter auch bei Behinderten vor, die aufgrund ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Neben den beiden vorbeschriebenen Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gibt es für Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren sind auch noch die Möglichkeit einer Rente bei Berufsunfähigkeit, § 240 SGB VI.

Der Tatbestand der Berufsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage ist, seinen erlernten Beruf oder eine zumutbare Verweistätigkeit mindestens sechs Stunden am Tag auszuüben.