Wie hoch ist die Rente, die man erhält?

Die Berechnung der einem Versicherten zustehenden Rentenhöhe ist denkbar schwere Kost. Wird in § 63 Abs. 1 SGB VI noch leicht verständlich der Grundsatz formuliert, dass sich die Höhe einer Rente "vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen" richtet, so stellt spätestens der folgende § 64 SGB VI für einen Nicht-Rentenexperten eine fast unüberwindliche Hürde dar. § 64 SGB VI legt nämlich fest, dass sich der (jeden Rentner wohl vordringlich interessierende) Monatsbetrag einer Rente mit Hilfe einer Formel und unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors, von persönlichen Entgeltpunkten, eines Rentenartfaktors und schließlich des aktuellen Rentenwertes ergibt.

Jeder nicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund groß gewordene Arbeitnehmer dürfte ohne fachkundige Hilfe mit dieser Flut an Berechnungsparametern für die eigene Rente hoffnungslos überfordert sein.

Das Internet hat allerdings in der Zwischenzeit vieles vereinfacht. Wer sich für den theoretischen Hintergrund seiner Rentenhöhe nur am Rande interessiert, sondern in erster Linie wissen will, "was am Ende rauskommt", dem sei der Rentenhöhenrechner auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund empfohlen. Mit Hilfe dieses tools lässt sich die Höhe des eigenen Anspruchs anwenderfreundlich ermitteln.

Dieser Rechner setzt jedoch nur die oben bereits angesprochene Rentenformel aus § 64 SGB VI um.

Danach ergibt sich der Monatsbetrag der Rente aus der Multiplikation von

persönlichen Entgeltpunkten

mit dem

Rentenartfaktor

und dem

aktuellen Rentenwert.

Persönliche Entgeltpunkte

Die persönlichen Entgeltpunkte sind in § 66 SGB VI näher definiert. Vereinfacht formuliert wird mit Hilfe der Entgeltpunkte bestimmt, in welcher Höhe der Versicherte Leistungen - vorzugsweise durch Beiträge - in die gesetzliche Rentenversicherung eingebracht hat. Je mehr Entgeltpunkte der Versicherte angesammelt hat, umso höher fällt im Ergebnis seine Rente aus.

Dabei führen aber nicht nur Beitragszeiten zur Zuerkennung von Entgeltpunkten. Auch beitragsfreie Zeiten, Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, Zu- oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich nach Scheidung einer Ehe oder nach Durchführung eines Rentensplittings und einige Tatbestände mehr führen dazu, dass dem Versicherten Entgeltpunkte zuerkannt werden.

Hat man auf diesem Weg die Summe der Entgeltpunkte ermittelt, sind diese mit einem so genannten Zugangsfaktor zu multiplizieren. Dieser Zugangsfaktor ist in § 77 SGB VI näher beschrieben, richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder Tod und bestimmt, in welchem Umfang die gesammelten Entgeltpunkte als so genannte persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

Hierbei gilt dem Grunde nach und stark vereinfacht, dass der Zugangsfaktor (als Multiplikator) mit 1 anzusetzen ist, wenn die Rente (wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder für Hinterbliebene) zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, in dem der Versicherte die so genannte Regelaltersgrenze (abhängig vom Alter Vollendung des 65. bis 67. Lebensjahres) erreicht hat. Wird die Rentenleistung früher und vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen, vermindert sich der Zugangsfaktor entsprechend mit jedem Monat.

Rentenartfaktor

Die nach vorstehendem Muster ermittelten persönlichen Entgeltpunkte werden sodann mit dem so genannten Rentenartfaktor multipliziert. Dieser ist in § 67 SGB VI beschrieben. Mit diesem Rentenartfaktor wird je nach gesetzgeberischen Sicherungsziel der jeweiligen Rente auf die Höhe der Rente Einfluss genommen.

So beträgt der Rentenartfaktor beispielsweise für die Altersrente und die Rente wegen voller Erwerbsminderung 1,0. Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese beiden Renten in vollem Umfang als Ersatz für nicht mehr zur Verfügung stehenden Lohn oder Gehalt dienen. Ein Abschlag wäre nicht gerechtfertigt.

Anders beispielsweise wird der Rentenartfaktor bei der Waisenrente definiert. Für Halbwaisen beträgt der Rentenartfaktor lediglich 0,1, für Vollwaisen 0,2.

Aktueller Rentenwert

Schließlich sind persönliche Entgeltpunkte und Rentenartfaktor noch mit dem so genannten aktuellen Rentenwert zu multiplizieren. Der Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind, § 68 SGB VI.

Der Rentenwert soll grundsätzlich, so die Intention des Gesetzes in § 68 SGB VI, zum 1.Juli eines jeden Jahres unter anderem entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter angepasst werden. Mit dem - jährlich variablen - Rentenwert soll sichergestellt werden, dass das Altersruhegeld nicht auf einen Wert fixiert wird, sondern auch Rentner über die Koppelung der Rentenhöhe unter anderem an die Entwicklung der Löhne und Gehälter zum Beispiel auch einen Ausgleich für die inflationsbedingte Entwertung des Geldes erhalten.