Versicherter Personenkreis - Wer ist gesetzlich rentenversichert?

Das Gesetz definiert den Personenkreis, der in der gesetzlichen Rentenversicherung  versichert ist.

Nach §§ 1 bis 4 SGB VI (Sozialgesetzbuch 6.Teil) gibt es Personen, die ohne weiteres verpflichtend in der gesetzlichen Rentenversicherung Mitglied sind und solche Personen, bei denen die Versicherungspflicht auf Antrag begründet wird.

Zu den pflichtversicherten Personen gehören in erster Linie Arbeitnehmer die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Zu den Pflichtversicherten gehören unter anderem ebenfalls Auszubildende sowie behinderte Menschen, soweit sie in anerkannten Werkstätten tätig sind, § 1 SGB VI.

Nur ausnahmsweise sind auch Selbstständige von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erfasst, § 2 SGB VI. Zu dieser Gruppe gehören insbesondere selbstständige Lehrer und Erzieher, selbstständig tätige Pflegepersonen sowie Handwerker, vorausgesetzt sie sind in die Handwerksrolle eingetragen und üben die selbstständige Tätigkeit tatsächlich aus.

Für die diese vorgenannte Gruppe der ausnahmsweise versicherungspflichtigen Selbstständigen bietet das Gesetz allerdings, bei Vorliegen der Voraussetzungen, umfangreiche Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht an.

Soweit das Gesetz von einer Versicherungspflicht für bestimmte Personen ausgeht, kommt es für die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Versicherung nicht darauf an, ob der oder die Betroffene überhaupt Mitglied in der Rentenversicherung sein will. Man hat also als Pflichtmitglied beispielsweise nicht die Möglichkeit, aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszutreten.

Etwas mehr Entscheidungsfreiheit hat der in § 4 SGB VI angesprochene Personenkreis. Dies sind eigentlich versicherungsfreie Personen, die ihre Versicherungspflicht durch eigenen Antrag begründen. Diese Möglichkeit steht beispielsweise Entwicklungshelfern oder für einen begrenzten Zeitraum im Ausland tätigen Deutschen offen. Soweit ein solcher Antrag auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt ist, kann die Mitgliedschaft nach Aufnahme des Betroffenen in die Rentenversicherung für die angemeldete Tätigkeit nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Ausdrücklich versicherungsfrei sind gemäß § 5 SGB VI unter anderem Beamte, Richter und Berufssoldaten, Angestellte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, Bezieher von Altersrenten, geringfügig Beschäftigte sowie Studenten, die ein Praktikum ableisten.

Bei diesen Personen geht das Gesetz entweder davon aus, dass sie nicht schutzbedürftig sind, da sie anderweitig versorgt oder nur geringfügig tätig sind.

Nach § 6 SGB VI können wiederum  bestimmte Personen auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Hierzu zählen insbesondere Beschäftigte oder Selbstständige, die Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind. Hierzu gehören beispielsweise Rechtsanwälte, Ärzte oder Apotheker. Ebenfalls können Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen beschäftigt sind, beantragen, von der Versicherungspflicht befreit zu werden, wenn sie eine anderweitige Versorgung nachweisen können.

Schließlich besteht nach § 7 SGB VI die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen, die eigentlich versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.