Rente wegen Tod - Witwen- und Waisenrente

Der Leistungskatalog der gesetzlichen Rentenversicherung umfasst auch Leistungen für Dritte für den Fall, dass ein Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung  verstirbt.

Unter in § 46 SGB VI definierten Voraussetzungen hat in diesem Fall der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner einen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente.

Kinder, die ein oder beide in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte(s) Elternteil(e) verlieren, können nach den Regelungen in § 48 SGB VI Waisenrente beanspruchen.

Witwen- und Witwerrente

In § 46 SGB VI wird unterschieden zwischen der so genannten kleinen Witwen- und Witwerrente und der großen Witwen- und Witwerrente.

Der Höhe nach unterscheiden sich die beiden Renten durch einen unterschiedlichen Rentenartfaktor. Während bei der kleinen Rente dem überlebenden Ehegatten nach dem dritten Monat, nachdem der Ehegatte verstorben ist, ein Rentenartfaktor von 0,25 zugrunde gelegt wird, beträgt er bei der großen Witwen- und Witwerrente 0,55.

Gemeinsame Voraussetzung für kleine wie große Witwen- und Witwerrente ist, dass der überlebende Ehepartner sich nicht wiederverheiratet und der verstorbene Ehepartner die so genannte allgemeine rentenrechtliche Wartezeit (Fünf Jahre gem. § 50 SGB VI) erfüllt hat.

Der Anspruch auf große Witwen- und Witwerrente setzt zusätzlich voraus, dass die Witwe bzw. der Witwer ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Versicherten unter 18 Jahren erzieht, das 45. Lebensjahr (bei Tod bis zum 31.12.2011; nachfolgend stufenweise Anhebung bis zum 01.01.2029 auf das 47. Lebensjahr) vollendet hat oder erwerbsgemindert ist.

Die kleine Witwen- und Witwerrente ist auf einen Zeitraum von 24 Kalendermonaten nach Tod des Versicherten beschränkt.

Für Ehen von nur kurzer Dauer - Ehedauer weniger als ein Jahr vor dem Todesfall -  (Versorgungsehen) besteht im Falle des Ablebens eines Ehepartners kein Anspruch auf Witwen- und Witwerrente.

Im Fall der Wiederverheiratung kann der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente wieder aufleben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde, § 46 Abs. 3 SGB VI.

Einem Ehepaar gleichgestellt sind die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, § 46 Abs. 4 SGB VI.

Waisenrente

Kinder haben gemäß § 48 SGB VI nach dem Tod eines gesetzlich rentenversicherten Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unterhaltspflichtig ist und der verstorbene Elternteil die allgemeine rentenrechtliche Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Einen Anspruch auf Vollwaisenrente hat das Kind, wenn es nach dem Tod des Vaters oder der Mutter sonst keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr hat. Auch hier gilt, dass die allgemeine rentenrechtliche Wartezeit von fünf Jahren durch den Versicherten erfüllt sein muss.

Halb- und Vollwaisenrente unterscheiden sich in der Höhe durch unterschiedliche Rentenartfaktoren. Für die Halbwaisenrente beträgt der Faktor 0,1, für die Vollwaisenrente 0,2, § 67 SGB VI.

Als Kinder im rentenrechtlichen Sinn gelten dabei auch Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren sowie Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden, § 48 Abs. 3 SGB VI.

Die Waisenrente wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs bezahlt. Wenn sich die Waise in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder behindert ist, wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bezahlt.