Welche Leistungen bietet die Sozialhilfe?

Ähnlich wie bei Empfängern von Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich Hartz IV) nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch 2.Teil) umfassen auch die Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 SGB XII (Sozialgesetzbuch 12.Teil) einen als Regelsatz bezeichneten monatlichen Geldbetrag zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts, § 27a SGB XII, Leistungen für Unterkunft und Heizung, § 35 SGB XII, die Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflege- und Rentenversicherung, §§ 32,33 SGB XII, sowie für bestimmte Personen einen prozentualen Aufschlag auf den Regelsatz (Mehrbedarf) oder auch die Übernahme eines gesonderten einmaligen Bedarfs, §§ 30,31 SGB XII.

Mit dem Regelsatz sollen nach dem Gesetzeswortlaut alle Aufwendungen des Hilfsbedürftigen abgedeckt werden, die der zur Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört nach § 27a SGB XII in vertretbarem Umfang auch eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

Es sind im Gesetz verschiedene Regelbedarfsstufen definiert, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen.

Zum Stand 01. Januar 2011 beliefen sich die monatlichen Regelsätze auf folgende Beträge:

Regelbedarfs-
stufe 1

Regelbedarfs-
stufe 2

Regelbedarfs-
stufe 3

Regelbedarfs-
stufe 4

Regelbedarfs-
stufe 5

Regelbedarfs-
stufe 6

364 Euro

328 Euro

291 Euro

287 Euro

251 Euro

215 Euro

Regelbedarfsstufe 1:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.

Regelbedarfsstufe 2:
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.

Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.

Regelbedarfsstufe 4:
Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:
Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:
Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Bedarfe für Bildung von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden nach den Regelungen in § 34 SGB XII neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt.

Schwerbehinderte, Schwangere, Alleinerziehende können unter den Voraussetzungen des § 30 SGB XII einen Mehrbedarf zu den vorstehend beschriebenen Regelsätzen beanspruchen. Das Gleiche gilt für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen.

Weiter können Hilfsbedürftige in angemessenem Umfang einmalige Leistungen für die Erstausstattung ihrer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten erhalten, § 31 SGB XII.

Weiter werden in angemessenem Umfang die Leistungen für die Unterkunft des Hilfsbedürftigen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Das Gleiche gilt für Aufwendungen für Heizung und zentraler Warmwasserversorgung, soweit auch hier die Aufwendungen angemessen sind.