Welche Leistungen bietet die Unfallversicherung?

Gemäß § 1 SGB VII ist es Aufgabe der Unfallversicherung die Gesundheit eines Versicherten nach einem Arbeitsunfall oder nach einer Berufskrankheit mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und den Betroffenen oder seine Hinterbliebenen durch Geldleistung zu entschädigen.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ruhen demnach auf zwei Säulen. Zunächst und vorrangig soll dem Betroffenen durch Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation geholfen werden, § 26 Abs. 3 SGB VII.

Daneben wird bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Unfallversicherung eine Verletztenrente gewährt, §§ 56 ff. SGB VII.

Rehabilitation und Heilbehandlung

§ 26 SGB VII legt den Leistungskatalog fest, den die gesetzliche Unfallversicherung zu erbringen hat.

Im Zentrum steht dabei die Heilbehandlung des Verunfallten oder von einer Berufskrankheit Betroffenen. Zur Heilbehandlung gehören sowohl die akute Erstversorgung als auch die sich daran anschließende ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege und auch die Behandlung in Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen.

Soweit notwendig werden von der Unfallversicherung auch so genannte Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht, §§ 39 ff. SGB VII.

Hierzu kann die Hilfe bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, soweit der Betroffene über ein solches nicht verfügt, es aber nach Eintritt des Versicherungsfalls benötigt, um den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewältigen. Hierzu können ebenso finanzielle Hilfen gehören, wenn und soweit die eigene Wohnung nach dem Arbeitsunfall umgebaut werden muss oder auch Wohnraum für eine erforderliche Pflegekraft geschaffen werden muss.
Auch die Übernahme von Kosten für Haushaltshilfen oder Personen, die zur Betreuung von Kindern des von einem Arbeitsunfall Betroffenen benötigt werden, kann in erforderlichem Umfang von der Unfallversicherung beansprucht werden.  

Soweit der von einem Arbeitsunfall Betroffene so hilflos ist, dass er für die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedarf, wird ihm ein Pflegegeld (zwischen 300 und 1199 Euro) gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder die Pflege in einem Heim gewährt, § 44 SGB VII.

Soweit man durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit arbeitsunfähig ist, wird ab dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wurde oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme zur Unterhaltssicherung das so genannte Verletztengeld von der Unfallversicherung bezahlt. Die Höhe des Verletztengeldes beträgt 80 % des regelmäßig erzielten Arbeitsentgeltes, § 47 SGB VII. Das Bezugsrecht auf Verletztengeld erlischt mit Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, und sei es, dass der Versicherte eine andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit wieder aufnehmen kann. Weiter endet die Bezugsdauer für das Verletztengeld, wenn der Versicherte eine Rente gem. § 50 SGB V (z.B. Rente wegen Alters oder wegen voller Erwerbsminderung) erhält und jedenfalls nach Ablauf der 78. Kalenderwoche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Das Verletztengeld wird ausnahmsweise auch über die 78. Kalenderwoche hinaus bezahlt, wenn sich der Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch in stationärer Behandlung befindet. 

Entschädigungsleistungen

Ist bei Versicherten aufgrund des Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus um mindestens 20% gemindert, so besteht Anspruch auf eine Verletztenrente.

Bei einem vollständigen Verlust der Erwerbsfähigkeit wird eine Vollrente in Höhe von zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. Bei einer nur geminderten Erwerbsfähigkeit wird eine so genannte Teilrente in Höhe des Prozentsatzes von der Vollrente gewährt, der dem Grad der Erwerbsminderung entspricht.

Während der ersten drei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls wird die Verletztenrente als vorläufige Entschädigung festgesetzt, § 62 SGB VII, wenn der Grad der Erwerbsminderung noch nicht abschließend beziffert werden kann.

Verstirbt ein in der gesetzliche Unfallversicherter aufgrund Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, dann haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung von Überführungskosten, Hinterbliebenenrenten und einmalige Beihilfe, §§ 63 ff. SGB VII.