Versicherter Personenkreis - Wer ist gesetzlich unfallversichert?

Die gesetzliche Unfallversicherung soll in erster Linie Risiken abdecken, die mit dem Erwerbsleben verbunden sind. Im Falle eines Arbeitsunfalls oder bei einer Berufskrankheit tritt die Unfallversicherung ein.

Zum versicherten Personenkreis gehören gemäß § 2 SGB VII (Sozialgesetzbuch 7.Teil) zunächst einmal sämtliche Arbeiter, Angestellte und auch Auszubildende. Die Arbeitnehmereigenschaft führt demnach ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der - notwendigerweise weisungsgebundenen - Tätigkeit zum Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Zu dem Kreis der als Beschäftigte unfallversicherten Personen können im Einzelfall auch Ehepartner, Verwandte oder Kinder gehören, soweit letztere aufgrund eines echten Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden sind.

Weiter sind kraft Gesetz unfallversichert "Lernende" als Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.

Der Kreis der Unfallversicherten wird weiter durch eine gesetzliche Bestimmung in § 2 Abs. 2 SGB VII ausgedehnt, wonach auch Personen unfallversichert sind, wenn sie "wie Beschäftigte" tätig werden. Nach dieser Vorschrift kann ein Versicherungsschutz beispielsweise bei Gefälligkeitsleistungen zwischen Verwandten oder Nachbarn bestehen. Die Leistungen müssen hier eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten haben, müssen einen gewissen wirtschaftlichen Wert darstellen und dürfen sich nicht im Bereich einer reinen Gefälligkeit abspielen.

Es hat sich hier gerade im Bereich der Nachbarschafts- und Verwandtenhilfe eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet, die auf den Einzelfall bezogen zu klären versucht, wann ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gegeben ist und wann nicht. So wurde beispielsweise für das Ausästen eines Baums im nachbarlichen Garten in einigen Metern Höhe die Eintrittspflicht der Unfallversicherung ebenso angenommen, wie im Falle der Betreuung  des landwirtschaftlichen Anwesens des Schwagers während dessen Urlaub. Der Versicherungsschutz wurde hingegen einem Vater, der am Haus seiner Tochter umfangreiche Reparaturarbeiten durchführte, ebenso versagt wie im Falle der Erbringung von nur geringfügigen Gartenarbeiten während eines Besuches bei Verwandten.

Weiter sind gesetzlich unfallversichert unter anderem behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte arbeiten,  landwirtschaftliche Unternehmer sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner, selbstständige Küstenschiffer sowie deren Besatzung, Kinder während ihres Besuches von Kindergärten oder Kindertagesstätten, Schüler und Studenten, ehrenamtlich im Bereich des Gesundheitswesens, der Wohlfahrtspflege oder des Zivilschutzes tätige Personen, Nothelfer, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten, sowie Personen, die sich in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus oder in medizinischer Rehabilitation befinden.

Ebenfalls hat der jeweilige Träger der Unfallversicherung die Möglichkeit, den Kreis der Personen, die vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen, durch Satzung zu erweitern. Danach können insbesondere Unternehmer und deren im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner kraft Satzung unfallversichert sein.

Schließlich können sich in § 6 SGB VII aufgeführte eigentlich versicherungsfreie Personen auf Antrag den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sichern. Auch hier ist in erster Linie an die Gruppe der selbstständigen Unternehmer gedacht.