Wohngeld

Mit dem Wohngeldgesetz (WoGG) wurde ein bürokratisches Ungetüm geschaffen, das es möglichen Anspruchstellern nahezu unmöglich macht, alleine auf Grundlage des Gesetzeswortlautes festzustellen, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht oder nicht.

Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, § 1 Abs. 1 WoGG. Zu diesem Zweck kann - bei Bedarf - ein Zuschuss zur Miete oder ein so genannter Lastenzuschuss für das selbst genutzte Eigenheim gewährt werden.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich als natürliche Personen alle Mieter oder Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum. Einzelheiten zum Kreis der potentiell Wohngeldberechtigten sind § 3 WoGG zu entnehmen.

Der wohl weitreichendste Ausschluss von einem Anspruch auf Wohngeld findet sich in § 7 WoGG. Danach sind nämlich Empfänger von dem so genannten Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II vom Bezug von Wohngeld ebenso ausgeschlossen, wie dies Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII sind. Dies macht insoweit Sinn, als der Wohnbedarf der betroffenen Arbeitslosengeld II- bzw. Sozialhilfeempfänger bereits bei der Ermittlung der staatlichen Transferleistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII mit berücksichtigt wird.

Das WoGG sieht weiter vor, dass nicht die komplette vom Bedürftigen entrichtete Mietzinszahlung bzw. nicht der komplette Kapitaldienst, den ein Eigentümer für seinen selbst genutzten Wohnraum, leistet, bei der Bemessung der Höhe des Wohngeldes Berücksichtigung finden kann. In § 12 WoGG sind vielmehr, gestaffelt nach Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern und abhängig von einer so genannten Mietenstufe (abhängig von Vergleichsmieten vor Ort) berücksichtigungsfähige Höchstbeträge von monatlich 292 Euro bis 787 Euro (niedrigste Mietenstufe mit nur einem Haushaltsmitglied bis zu höchster Mietenstufe mit fünf Haushaltsmitgliedern) vorgesehen. Für weitere (mehr als fünf) Haushaltsmitglieder sieht das Gesetz ebenso einen Mehrbedarf vor wie einen, wiederum von der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängigen Mehrbedarf für Heizkosten.

Neben diesen berücksichtigungsfähigen Höchstbeträgen an Miet- oder Tilgungsleistungen ist das Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder der entscheidende weitere Parameter bei der Bemessung der Höhe des Wohngeldes. Hier lässt sich das Gesetz in den §§ 14 – 18 WoGG mehr als nur detailliert darüber aus, welche Einkunftsarten bei der Bildung des Gesamteinkommens berücksichtigt werden müssen und welche Frei- oder Abzugsbeträge (bei Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten) von diesem Einkommen gewährt bzw. vorgenommen werden können.

Hat man berücksichtigungsfähige Höchstbeträge und Gesamteinkommen gebildet, kann (?) man die Höhe des Wohngeldes dann anhand folgender in § 19 WoGG normierter Formel errechnen:

1,08 x (M – (a + b x M + c x Y) x Y) Euro

M ist dabei die monatliche Miete oder Belastung.
Y ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen.
a,b und c sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedliche Werte, die sich aus der Anlage 1 zum WoGG ergeben.

Das Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person gewährt, § 22 WoGG und soll in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten gewährt werden, § 25 WoGG.

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