Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Zunächst erhalten Hilfsbedürftige als Arbeitslosengeld II einen als Regelleistung beschriebenen monatlichen Geldbetrag, § 20 SGB II.
Dieser beträgt für
|
Mit diesen Leistungen sollen nach dem Gesetzeswortlaut die Kosten für Ernährung, Kleidung und Körperpflege, Hausrat, sonstigen Bedarf des täglichen Lebens sowie „in vertretbarem Umfang“ auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben abgedeckt sein.
Nicht vom Regelbedarf nicht umfasst sind Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, sowie die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Leistungen für diese Bedarfe werden, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, zusätzlich zum Regelbedarf gesondert erbracht, § 24 SGB II.
In konkreten im Gesetz benannten Fällen wird über den vorstehend benannten Regelbedarf hinaus ein Mehrbedarf bei dem einzelnen Betroffenen anerkannt und auch entsprechend monetär ausgeglichen, § 21 SGB II.
Danach erhalten
|
Die Summe des anerkannten Mehrbedarfs (exklusive Einzelfall-Mehrbedarf und Mehrbedarf durch dezentrale Warmwasserversorgung) darf dabei die Summe der jeweils maßgebenden Grund-Regelleistung nach § 20 SGB II nicht übersteigen, § 21 Abs. 8 SGB II.
Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben, § 24a SGB II.
Darüber hinaus werden Leistungen für eine Unterkunft und für die Beheizung derselben in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Frage, welcher Wohnraum angemessen ist, wird in jedem Einzelfall einer Überprüfung unterzogen. Gegebenenfalls hat man sich an seinem Wohnort nach einer „angemesseneren“ (günstigeren) Wohnung umzusehen. Hinsichtlich der als angemessen angesehenen Wohnfläche mögen folgende Werte als Anhaltspunkte dienen:
|
An nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Empfängern von Arbeitslosengeld II in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird nach §§ 19, 23 SGB II Sozialgeld bezahlt, wenn die Betroffenen keine Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII erhalten. Das Sozialgeld beträgt für Personen bis zum 6. Lebensjahr 213 Euro, bis zum 14. Lebensjahr 242 Euro und im 15. Lebensjahr 275 Euro.
Schließlich werden im Rahmen von „Hartz IV“ auch noch unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen gewährt, § 26 SGB II.
Zu beachten ist in Zusammenhang mit Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II immer, dass unter bestimmten Umständen eigenes Einkommen oder auch Vermögen des Arbeitssuchenden betragsmindernd in Ansatz gebracht werden muss, § 11 ff. SGB II.
Das könnte Sie auch interessieren:
Grundsicherung für Arbeitslose - Hartz IV
Wer erhält Hartz IV?
Leistungen zur Aufnahme oder der Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit
Anwältin für Sozialrecht
Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei
Musterstraße 1
12345 Musterhausen
Tel. 01234 / 56789
eva@mustermann.de
Sie sind Anwalt/Anwältin
für Sozialrecht?
Dann könnte hier Ihr Name stehen.
Mehr erfahren…
