Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Wer erhält Hartz IV - Arbeitslosengeld II?
Der Kreis der Personen, die nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch 2. Teil) Anspruch auf Leistungen für eine Grundsicherung haben, ist in § 7 SGB II definiert.
Danach können Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet aber das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (diese Altersgrenze gilt für alle vor dem 01.01.1947 geborenen – für spätere Jahrgänge wird die Altersgrenze monatsweise angehoben, bis für den Jahrgang 1964 eine Altersgrenze von 67 Jahren gilt), erwerbsfähig sind, hilfsbedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Leistungen nach dem SGB II beanspruchen.
Erwerbsfähig im Sinne des Gesetzes ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden am Tag erwerbstätig zu sein, § 8 SGB II. Diese Definition korrespondiert mit den Voraussetzungen unter denen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beansprucht werden kann, § 43 SGB VI. Die Frage, ob ein Betroffener noch erwerbsfähig ist, wird im Zweifel durch einen medizinischen Sachverständigen geklärt.
Weitere Voraussetzung für das so genannte Arbeitslosengeld II ist die Hilfsbedürftigkeit zunächst des Betroffenen, § 9 SGB II. Hilfsbedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und auch den Lebensunterhalt der mit ihm in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, z.B. durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder durch Verwertung seines Vermögens, bestreiten kann und auch von dritter Seite, z.B. von Angehörigen oder anderen Sozialversicherungsträgern, nicht die erforderliche Hilfe erhält.
Maßstab für den Lebensunterhalt, der durch die Grundsicherung im SGB II zur Verfügung gestellt werden soll, ist dabei nicht derjenige Lebensunterhalt, den der Betroffene möglicherweise vor seiner Arbeitslosigkeit geführt hat. Gewährleistet soll vielmehr ein vom Bundestag in der Gesetzesbegründung so bezeichnetes „soziokulturelles Minimum“, mit dem dem Betroffenen ein menschenwürdiges Existenzminimum gesichert werden soll. Dass es hier durchaus unterschiedliche Vorstellungen von dem Begriff eines menschenwürdigen Existenzminimums gibt, ist nicht erst seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Februar 2010 bekannt, mit dem der Bundesregierung aufgegeben wurde, die Regelleistungen für Erwachsene und Kinder nach dem SGB II auf ein verfassungskonformes Maß anzuheben.
Weiter muss der Hilfsbedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ein „Export“ des Arbeitslosengeldes 2 in Ausland ist in aller Regel ausgeschlossen, da vorrangiges Ziel der sozialen Hilfe ja gerade die Wiedereingliederung in den (heimischen) Arbeitsmarkt ist und dieses Ziel durch einen längeren Auslandsaufenthalt durchaus konterkariert würde.
Ein zentraler Begriff im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage, wer nach dem SGB II leistungsberechtigt ist, ist die so genannte Bedarfsgemeinschaft. Zu ihr gehören nicht nur die erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen selber, sondern auch die im gleichen Haushalt lebenden Eltern, der Ehegatte, Lebenspartner und unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Alle diese zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen haben dem Grunde nach ebenfalls Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Auf der anderen Seite ist im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit von Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners, bei unverheirateten Kindern unter 25 Jahren, die mit ihren Eltern zusammenleben, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen, § 9 SGB II.
Ausdrücklich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben Ausländer und deren Familienangehörige, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche in Deutschland ergibt, sowie Asylbewerber.
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