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Wer Angehörige pflegt, kann Rentenansprüche erwerben
Mit einem Pflegetagebuch könne pflegende Angehörige zu von der Pflegekassen finanzierten Rentenansprüchen gelangen. Maßgeblich hierfür ist der Nachweis eines individuellen Pflegeaufwands von 14 Stunden pro Woche, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 8. Oktober 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 1 KR 72/11).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können pflegende, nicht erwerbsmäßig tätige Angehörige eine Rentenversicherungspflicht für ihre Pflegetätigkeit feststellen lassen. Dazu muss der wöchentliche Pflegeaufwand mindestens 14 Stunden betragen und darf 30 Wochenstunden nicht übersteigen. Der Pflegebedürftige muss zudem Anspruch auf Leistungen der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung haben. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt dann die Pflegekasse.
Im konkreten Fall hatte eine Frau aus dem Main-Kinzig-Kreis ihre mittlerweile verstorbene Schwiegermutter Zuhause gepflegt. Die Schwiegermutter bezog Pflegegeld nach der Pflegestufe I. Für die Pflegetätigkeit beantragte die Schwiegertochter ihre Rentenversicherungspflicht und die Zahlung von Versicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse.
Die Rentenversicherung lehnte den Antrag jedoch ab. Die Frau habe ihre Schwiegermutter weniger als 14 Stunden wöchentlich gepflegt.
Dem folgte das LSG in seinem Urteil vom 26. September 2013 jedoch nicht. Um die Rentenversicherungspflicht feststellen zu können, müsse der Hilfebedarf individuelle ermittelt werden. Hier habe der Medizinische Dienst der Krankenkassen den Hilfebedarf nur anhand zeitlicher Pauschalen für einzelne Pflegeleistungen abgeschätzt.
Mit ihrem Pflegetagebuch habe die Klägerin jedoch schlüssig und glaubhaft nachweisen können, dass sie für den Grundpflegebedarf bei ihrer Schwiegermutter täglich 51 Minuten aufgebracht hat. Für die Hauswirtschaft waren zudem mindestens eine Stunde und 16 Minuten täglich erforderlich. Damit liege ein wöchentlicher Pflegebedarf von mehr als 14 Stunden vor, so dass die Voraussetzungen für eine Rentenversicherungspflicht erfüllt seien.
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