Das Insolvenzgeld – Wenn der Arbeitgeber pleite ist

Ist der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage, seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, dann sind von dieser Situation neben Lieferanten und Geschäftspartnern in erster Linie die Arbeitnehmer des Unternehmens betroffen.

Oft sind Arbeitgeber auch vor dem förmlichen Akt der Insolvenzanmeldung ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Löhnen und Gehältern bereits für geraume Zeit nicht nachgekommen, sodass die betroffenen Arbeitnehmer ein erhebliches Interesse an einer Auffanglösung haben.

Diese Lösung bietet, zumindest für einen Zeitraum von drei Monaten, das so genannte Insolvenzgeld.

Nach § 183 SGB III haben nämlich Arbeitnehmer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auch bei Ablehnung der Eröffnung mangels Masse einen Anspruch auf Insolvenzgeld für die der Insolvenzeröffnung bzw. Ablehnung vorausgehenden drei Monate.

Das Gesetz geht demnach davon aus, dass das Insolvenzgeld erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bzw. nach Ablehnung der Eröffnung) ausgezahlt wird. Eine solche Lösung ist für die betroffenen Arbeitnehmer jedoch unbefriedigend, da bis zur Entscheidung, ob überhaupt ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, einige Zeit vergehen kann. Ein vom Insolvenzgericht eingesetzter so genannter vorläufiger Insolvenzverwalter muss schließlich die Möglichkeit haben, sich einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens zu verschaffen.

In der Praxis wird dieses Problem dadurch gelöst, dass der vorläufige Insolvenzverwalter eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes durch eine Bank in die Wege leitet. Die vorfinanzierende Bank erwirbt danach die Lohnforderungen, auf die später von der Arbeitsagentur das Insolvenzgeld bezahlt wird. Auf diesem Weg ist sichergestellt, dass die Arbeitnehmer des Unternehmens zumindest für einen Zeitraum von drei Monaten ihr Entgelt bekommen und der vorläufige Betrieb des Unternehmens auf diesem Weg aufrecht erhalten werden kann.

Soweit der insolvente Arbeitgeber mit Lohn- und Gehaltszahlungen zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung auf dem Laufenden ist, hat der vorläufige Insolvenzverwalter demnach drei Monate Zeit, für das betroffene Unternehmen eine Lösung zu finden, ohne dass er mit Lohn- oder Gehaltszahlungen belastet wäre.

Voraussetzung für den Anspruch auf Insolvenzgeld ist, dass der Anspruchsteller Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens war.

Zu den Ansprüchen auf Insolvenzgeld gehören sämtliche Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Von diesem Anspruch umfasst sind neben dem monatlichen Lohn oder Gehalt beispielsweise auch Ansprüche auf Auslöse, Zulagen, Provisionen und Gewinnbeteiligungen. Das Insolvenzgeld wird dabei in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet.