Kurzarbeitergeld – Wenn es nicht genug Arbeit gibt

Die wirtschaftliche Entwicklung und der Arbeitsanfall in den Unternehmen unterliegen Schwankungen. Dies kann, beispielsweise in der Baubranche, schlicht auf die Tatsache zurückzuführen sein, dass gewisse Bauleistungen im Winter nicht erbracht werden können. Es können aber auch – frei nach Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder – "weltwirtschaftliche Verwerfungen" dazu führen, dass in einem Unternehmen der Arbeitsanfall plötzlich und unerwartet deutlich zurückgeht. Diesen Effekt konnte man in Deutschland zuletzt im Jahr 2009 anlässlich der durch hasardierende Banken ausgelösten Wirtschaftskrise beobachten.

Ein Unternehmen, das aufgrund solcher äußerer Umstände in finanzielle Schwierigkeiten gerät, ist in aller Regel geneigt, sich durch den Abbau von Arbeitsplätzen wieder etwas Luft zu verschaffen. Damit diese volkswirtschaftlich unerwünschte Konsequenz vermieden wird, gibt es in Deutschland das Institut des Kurzarbeitergeldes, §§ 169 ff. SGB III.

Danach haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt,
  • betriebliche und persönliche Voraussetzungen vorliegen und
  • der Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur angezeigt wurde.

Ein Arbeitsausfall wird vom Gesetz, § 170 SGB III dann als erheblich angesehen, wenn er vorübergehend und nicht vermeidbar ist, auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und es müssen im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgeltes betroffen sein.

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Betrieb mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.

Zu den notwendigerweise vorliegenden persönlichen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass der betroffene Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein darf.

Der Arbeitsausfall ist der Arbeitsagentur vom Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist detailliert in den §§ 178 und 179 SGB III geregelt.

Vereinfacht ausgedrückt gilt folgendes:

Zunächst ist eine so genannte Nettoentgeltdifferenz zu bilden. Dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Sollentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den zur Kurzarbeit führenden Arbeitsausfall gehabt hätte und dem Istentgelt, das der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsausfalls tatsächlich erzielt hat.

Von diesem Delta, der Nettoentgeltdifferenz, erhält der Arbeitnehmer 67%, wenn der Betroffene oder dessen Ehepartner oder Lebensgefährte mindestens ein Kind hat, das sich noch in der Ausbildung befindet oder sonstige Vorrausetzungen des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG (Einkommenssteuergesetz) erfüllt.

Hat der von der Kurzarbeit Betroffene bzw. dessen Ehepartner oder Lebensgefährte kein Kind, dann erhält er 60% der Nettoentgeltdifferenz.

Derzeit (Stand März 2011) beträgt die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld 12 Monate.

Neben dem Kurzarbeitergeld, das aus konjunkturellen Gründen gezahlt wird, gibt es noch das so genannte Saison-Kurzarbeitergeld, § 175 SGB III, und das Transferkurzarbeitergeld, § 216b SGB III, das bei betrieblichen Restrukturierungen in Anspruch genommen werden kann.