Welche Leistungen sind von Hartz IV abgedeckt?

Die im SGB II (Sozialgesetzbuch 2. Teil) beschriebene Grundsicherung für Arbeitssuchende verfolgt nach dem Gesetzeswortlaut zwei Ziele: Zum einen, und dies wird im Gesetz als vorrangiges Ziel beschrieben, soll dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen bei der Aufnahme oder der Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit Unterstützung gewährt werden. Es geht primär also darum, dem Betroffenen wieder Arbeit zu verschaffen.

Lediglich als flankierende Maßnahme sieht das Gesetz vor, dass dem Betroffenen auch Hilfe bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes gewährt werden soll, soweit der Betroffene hierzu aus eigenen Mitteln außerstande ist.

Mögen diese gesetzgeberischen Motive auch noch so hehr sein und dem Grundsatz entsprechen, dass die Eigenverantwortung des einzelnen Betroffenen gestärkt und Hilfe vom Staat nur dann und insoweit gewährt werden soll, als der Arbeitslose selber nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, so
wird das Grundprinzip des SGB II – Vorrang der Eingliederung in Arbeit – in der Praxis und vor allem aus Sicht des Betroffenen nur allzu oft auf den Kopf gestellt. Natürlich haben betroffene arbeitsfähige Hilfsbedürftige, die, aus welchen Gründen auch immer, Schwierigkeiten bei der Aufnahme einer Arbeit haben, zu aller erst ein Interesse zu erfahren, in welchem Umfang der Staat das auch durch die Verfassung garantierte Existenzminimum gewährleistet.

Diesem Gedanken folgend sollen nachfolgend zunächst die vom Gesetz gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dargestellt werden und erst dann die - eigentlich vorrangigen - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.