Bei später Ehe keine Witwenrente aus betrieblicher Altersversorgung

Wer erst im Rentenalter den Bund fürs Leben schließt, kann beim Tod des Partners von der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen werden. Entsprechende Versorgungsklauseln gelten selbst dann, wenn der versorgungsberechtigte Mitarbeiter nach Heirat und anschließender Scheidung seine frühere Ehefrau erneut während seines Ruhestandes das Ja-Wort gegeben hat, urteilte am Dienstag, 15. Oktober 2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 3 AZR 294/11).

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der aus Bayern stammende Kläger verlangt, dass im Falle seines Todes seine Ehefrau bei der betrieblichen Altersversorgung nicht leer ausgehen dürfe. Der Mann war zwischen 1959 und Ende 1993 verheiratet. Es folgte die Scheidung. Das Paar gab sich eine weitere Chance und heiratete 2008 erneut.

Als der Mann von der für die betriebliche Altersversorgung zuständigen Unterstützungskasse erfuhr, dass seine Frau im Falle seines Todes keine Witwenrente beanspruchen könne, zog er vor Gericht.

Die Unterstützungskasse berief sich auf ihre Versorgungsordnung. Danach erhalten Hinterbliebene keine Witwen- oder Witwerrente, wenn der versorgungsberechtigte Mitarbeiter erst während des Ruhestandes geheiratet hat.

Diese sogenannte Spätehenklausel winkte nun auch das BAG durch. Die Klausel bewirke weder eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters, noch verstoße sie gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, so der 3. BAG-Senat. Es sei unerheblich, dass der Kläger bereits schon einmal mit seiner Ehefrau verheiratet war. Maßgeblich sei hier die zweite, während des Ruhestandes geschlossene Ehe. Ein Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung scheide dann aber aus.

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