Wann tritt bei der Unfallversicherung der Versicherungsfall ein?

§ 7 SGB VII nennt zwei mögliche Versicherungsfälle in der Unfallversicherung: Zum einen den Arbeitsunfall und zum anderen die Berufskrankheit.

Eine nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherte Tätigkeit muss kausal zu einem Arbeitsunfall oder zu einer Berufskrankheit geführt haben, um die Eintrittspflicht der Unfallversicherung zu begründen.

In § 7 Abs. 2 SGB VII ist geregelt, dass etwaig verbotswidriges Handeln den Versicherungsschutz nicht entfallen lässt. So unterfällt beispielsweise auch der Arbeitnehmer, der mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in seinem PKW zur Arbeit fährt und dabei in einen Unfall verwickelt wird, der gesetzlichen Unfallversicherung.

Arbeitsunfall

Arbeitsunfälle sind nach der gesetzlichen Definition "zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zu Tod führen", § 8 SGB VII.

Für eine Eintrittspflicht der Unfallversicherung muss der Unfall zunächst einmal durch die versicherte Tätigkeit ausgelöst worden sein. Unfälle in der Privatsphäre des Versicherten berühren den Schutzbereich der Unfallversicherung grundsätzlich nicht.
In diesem Punkt ist es (auch für die Rechtsprechung) nicht immer einfach, eine stringente Abgrenzung zwischen - nicht versicherter - Privatsphäre und - versichertem - Arbeitsbereich vorzunehmen.

So haben sich Gerichte beispielsweise schon wiederholt mit der Frage beschäftigen müssen, ob das An- und Auskleiden des Versicherten vor der Aufnahme der Arbeit vom Schutz der Versicherung umfasst ist. Soweit dieser Vorgang im eigenen häuslichen Bereich vorgenommen wird, wird ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit in aller Regel verneint.

Unfälle in Arbeitspausen sind demgegenüber ebenso wie vom Unternehmen organisierte betriebliche Veranstaltungen, wie beispielsweise ein Betriebsausflug, die Tätigkeit eines Betriebsrates, Teilnahme am Betriebssport oder Geschäftsreisen regelmäßig vom Versicherungsschutz gedeckt.

Regelmäßig unversichert sind Tätigkeiten wie das Essen, Trinken oder Rauchen während der Arbeit und - man höre und staune - auch das Schlafen im Betrieb soll im Falle eines dadurch ausgelösten Unfalls nicht zu Ansprüchen gegen die Unfallversicherung führen.

Die versicherte Tätigkeit muss weiter zu dem Unfall des Versicherten geführt haben. Dies wird in aller Regel dann zu bejahen sein, wenn es zwischen Tätigkeit und Unfallereignis eine engen inneren wie zeitlichen Zusammenhang gibt.

In folgenden Fällen kann die Kausalität zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis jedoch zweifelhaft oder ausgeschlossen sein:

Sind beispielsweise bei der Entstehung des Unfalls Alkohol oder Drogen im Spiel, kann eine Ursächlichkeit der betrieblichen Tätigkeit für den Unfall dann zu verneinen sein, wenn der Versicherte rauschbedingt gar nicht mehr in der Lage war, seinen Arbeitspflichten nachzukommen. Ebenfalls muss die Unfallversicherung nicht eintreten, wenn sich der Unfall zwar während der Arbeitszeit ereignet, Ursache für den Unfall aber eine entsprechende Veranlagung oder ein ohnehin angeschlagener Gesundheitszustand des Betroffenen war. Auch bei krass sorglosem und unvernünftigem Verhalten des Versicherten kann der Versicherungsschutz entfallen.

Weiter muss anspruchsbegründend durch den Arbeitsunfall ein Gesundheitsschaden oder gar der Tod bei dem Versicherten verursacht worden sein. Unter Gesundheitsschaden verstehen die Gerichte dabei jeder durch das Unfallereignis ausgelöste regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Zustand.

Nach § 8 Abs. 2 SGB VII sind auch so genannte Wegeunfälle vom Versicherungsschutz der Unfallversicherung umfasst. Dies sind Unfallereignisse, die sich auf dem Weg zur und von der Arbeit nach Hause ereignen. Dabei ist grundsätzlich nur der direkte Weg des Versicherten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versichert.

Berufskrankheit

Schließlich gewährt die Unfallversicherung nicht nur Leistungen bei sich plötzlich ereignenden Arbeitsunfällen, sondern auch bei Berufskrankheiten.

Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten zunächst einmal solche Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet und anerkannt hat und die der Versicherte im Rahmen seiner Beschäftigungstätigkeit erleidet. Die von der Bundesregierung erlassene Berufskrankheiten-Verordnung beruht auf Erkenntnissen der arbeitsmedizinischen Wissenschaft und gilt derzeit in der im Jahr 2009 letztmals geänderten Fassung.

Neben den in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführten Krankheitsbildern bestimmt § 9 Abs. 2 SGB VII, dass die Unfallversicherungsträger auch dann eine Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen haben, wenn nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft auch für dieses Krankheitsbild die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit vorliegen.