Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
BAFÖG – Ausbildungsförderung
Soweit einem die erforderlichen Mittel für Lebensunterhalt und Ausbildung nicht zur Verfügung stehen, hat man nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) einen Anspruch auf Ausbildungsförderung.
Die Förderung kann schon in der Schule ab Klasse 10 beginnen. Als förderungsfähig wird eine Ausbildung an "weiterführenden allgemein bildenden Schulen" angesehen. Dazu können Haupt- oder Realschulen ebenso gehören wie Gymnasien oder Gesamtschulen. Förderungsfähig ist grundsätzlich ebenso der Besuch einer Fach- oder Fachoberschule, deren Besuch eine Ausbildung nicht voraussetzt, § 2 Abs. 1 BAföG.
Voraussetzung für eine bereits früh einsetzende Förderung eines Schülers aus einem der vorgenannten Institute ist allerdings, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern lebt und alternativ
- eine vergleichbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern nicht erreichbar ist, oder
- der Auszubildende bereits einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, oder
- der Auszubildende einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Ohne die vorstehenden Einschränkungen wird Ausbildungsförderung geleistet bei Besuch von
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, sofern diese in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
- Höhere Fachschulen und Akademien,
- Hochschulen.
Weiter kommt unter in § 2 Abs. 2 und 4 BAföG definierten Voraussetzungen auch eine Ausbildungsförderung bei Besuch von so genannten Ergänzungsschulen und bei Teilnahme an einem Praktikum in Frage.
Grundlegende Voraussetzung für Ausbildungsförderung ist, dass die Ausbildung mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr andauert und die Ausbildung den Auszubildenden im Wesentlichen voll in Anspruch nimmt, § 2 Abs. 5 BAföG.
Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene bereits folgende anderweitige Förderung erhält:
- Unterhaltsgeld nach dem SGB III oder Arbeitslosengeld II nach dem SGB II
- Begabtenförderung
- als Beschäftigter im öffentlichen Dienst
- als Strafgefangener.
Die Ausbildungsförderung ist grundsätzlich auf eine Ausbildung beschränkt. Dabei ist unerheblich, ob diese erfolgreich absolviert oder erfolglos beendet wurde. Soweit man aus einem wichtigen Grund die erste Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat, kann ausnahmsweise auch für eine weitere Ausbildung Förderung gewährt werden, § 7 Abs. 3 BAföG. Der Begriff des "wichtigen Grundes" wird dabei von den Gerichten eher restriktiv ausgelegt. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise in der mangelnden Eignung des Auszubildenden für den zunächst eingeschlagenen Ausbildungsweg liegen oder auch in der Tatsache begründet sein, dass der Auszubildende erst im Zuge der Ausbildung feststellt, dass die Ausbildung nicht seinen Neigungen entspricht.
Ausbildungsförderung wird neben Deutschen unter anderen auch ausländischen Bürgern aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, als Flüchtlingen anerkannten und in Deutschland lebenden Ausländern sowie in Deutschland lebenden heimatlosen Ausländern gewährt.
Wenn der Auszubildende grundsätzlich bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr, für Master- und Magisterstudiengänge das 35. Lebensjahres vollendet hat, kann eine Ausbildungsförderung nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Die Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung – inklusive unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeit – gewährt. Bei Studiengängen bestimmt die in § 15a BAföG definierte Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit) das Ende der Förderung.
Höhe der Förderung
Die Ausbildungsförderung soll den Bedarf, das heißt den Geldbetrag, den der Auszubildende für seinen Lebensbedarf und seine Ausbildung benötigt, abdecken.
Als monatlicher Bedarf für Schüler sieht das Gesetz in § 12 BAföG
- 216 Euro bei Besuch von Berufsfachschulen und Fachschulklassen
- 391 Euro bei Besuch von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen
vor. Diese Beträge erhöhen sich auf 465 Euro bzw. 543 Euro, wenn der Schüler nicht bei seinen Eltern wohnt.
Als monatlichen Bedarf von Studierenden gibt das Gesetz in § 13 BAföG folgende Sätze vor:
- 348 Euro für Besuch von Fachschulklassen, Abendgymnasium und Kolleg
- 373 Euro für Besuch von höherer Fachschule, Akademie oder Hochschule.
Für die Unterkunft wird Studierenden zusätzlich ein Betrag in Höhe von 49 Euro gewährt, wenn sie bei ihren Eltern wohnen, 224 Euro wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnen.
Auf diesen vom Gesetz festgelegten Bedarf ist allerdings das Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen eines Ehegatten oder Lebenspartners sowie seiner Eltern anzurechnen. Die Förderung soll demnach ausschließlich abhängig von den finanziellen Verhältnissen der Familie gewährt werden. Die Anrechnungsvorschriften finden sich in den §§ 21 ff. und 26 ff. BAföG.
Ausbildungsförderung wird schließlich nach Maßgabe des § 17 BAföG in verschiedener Art gewährt. So kann die Förderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss, § 17 Abs. 1 BAföG, als unverzinsliches Staatsdarlehen, § 18 BAföG oder als verzinsliches Bankdarlehen, § 17 Abs. 3 BAföG gewährt werden.