Wer kann Sozialhilfe in Anspruch nehmen?

Der Kreis der Personen, die nach der unter dem Begriff "Agenda 2010" bekannten großen Reform der sozialen Sicherungssysteme in Deutschland noch Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII (Sozialgesetzbuch 12. Teil) haben, ist deutlich kleiner geworden. Dies liegt allerdings weniger an der Tatsache, dass die Zahl der Hilfsbedürftigen über Nacht geringer geworden wäre, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass sich nach dem Wegfall der Arbeitslosenhilfe die Kriterien einer Grundsicherung für hilfsbedürftige, aber erwerbsfähige, Arbeitssuchende ausschließlich nach dem damals neu geschaffenen SGB II (Sozialgesetzbuch 2. Teil) richten.

Leistungen, die an erwerbsfähige Arbeitssuchende, beispielsweise in  Form von Arbeitslosengeld II, nach dem SGB II erbracht werden, schließen Sozialhilfeleistungen nach dem 12. Teil des Sozialgesetzbuches aus. Ebenfalls schließt ein Anspruch auf Altersrente nach dem SGB VI einen Anspruch auf Sozialhilfe aus, soweit die Altersrente zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichend ist.

Die im SGB XII geregelte Sozialhilfe stellt entsprechend lediglich Personen eine Grundsicherung zur Verfügung, die entweder

  • das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben oder
  • bei nach 1947 Geborenen die neue Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII (monatlich ab Geburtsjahr 1947 ansteigend bis zum 67. Lebensjahr bei Geburtsjahr ab 1964) erreicht haben oder
  • dauerhaft voll erwerbsgemindert

sind.

Voraussetzung für die Leistungsberechtigung ist, dass der Betroffene seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Dies entspricht dem grundlegenden Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe, wonach auf diese staatliche Transferleistung erst dann zugegriffen werden soll und kann, wenn man sich selber, und sei es auch mit Hilfe von Angehörigen oder sonstigen Sozialversicherungsträgern, nicht helfen kann, § 2 SGB XII. 

Weitere Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Anspruchsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben muss und seine Hilfsbedürftigkeit nicht selber vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Nur ganz ausnahmsweise kann Sozialhilfe auch an Deutsche im Ausland geleistet werden. Voraussetzung ist nach § 24 SGB XII, dass dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

  1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
  2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
  3. hoheitliche Gewalt.

Zur Definition der vollen Erwerbsminderung greift § 41 SGB XII auf die Regelung zur gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Danach besteht eine volle Erwerbsminderung dann, wenn der Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten nicht nur Deutsche, sondern auch ausländische Mitbürger. Lediglich wenn für den Ausländer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbracht werden, sind Leistungen auf Sozialhilfe nach dem SGB XII ausgeschlossen, § 23 SGB XII.